15%- Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten immer netto?

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Klingt unlogisch... ist aber so ;)

Die Rechtsgrundlage würde ich dir gern nennen, aber das bedeutet suchen und ich hab jetzt Feierabend. Ist schon eine fiese Sache... habe zuletzt 2013 eine Erklärung machen müssen, wo ich hart an den 15 % vorbei driftete.

Mal schauen.. vielleicht kann ich dir die morgen nennen.

Gruß

MickyFinn

Steuerbaer 
Beitragsersteller
 29.11.2016, 17:08

Danke, das hilft mir auf jeden Fall schon einmal weiter :)

Wenn du die Fundstelle morgen noch ausgraben könntest, wäre supi :)

MickyFinn  30.11.2016, 10:24
@Steuerbaer

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Die Vfg. der OFD Frankfurt vom 16.9.2004 (S 171a A – 2 – St II 2.04, DB 2004, 2191) nimmt zu den Voraussetzungen für eine Umqualifizierung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wie folgt Stellung:

  1. Es muss sich um die Anschaffung eines Gebäudes handeln; Herstellungsfälle werden durch § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht erfasst.

  2. Die Aufwendungen (ohne USt) müssen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen. Zu den »Aufwendungen« i.S. dieser Vorschrift gehören nicht Herstellungskosten für Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und Kosten für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten (z.B. Heizungswartung). Dagegen sind Kosten für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Kosten, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, also für sich Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. HGB sind, »Aufwendungen« i.S. dieser Vorschrift.

    Wird ein Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken genutzt und sind daher für steuerliche Zwecke mehrere WG anzunehmen (R 4.2 Abs. 4 EStR 2012), wird die Prüfung der 15 %-Grenze trotzdem für das ganze Gebäude vorgenommen (OFD Frankfurt vom 31.1.2006, S 2171aA – 2 – St II 2.04, DStR 2006, 567).

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Dies ist auch bei Vermietung an Privat (also auch bei steuerfreien Einnahmen) anzuwenden, da die Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier ist noch ein netter Link mit diversen Beispielen (für dich interessant ab Punkt 2):

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Anschaffungsnaher-Herstellungsaufwand-bei-Gebaeuden.html

hallo,

dieser § kommt nur zu tragen, wenn man ein gebäude mit grundstück kauft und innerhalb von drei jahren abreisst....dann kann man die abrisskosten als gebäudekosten aktivieren.

§ 6 gilt nur für die Bewertung von Betriebsvermögen.

Deshalb werden diese Beträge ohne Umsatzsteuer gerechnet.

Denselben Hinweis findest Du auch bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern.

In beiden Fällen ist unerheblich, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 19 UStG ermittelt.

Diese Vorschrift gilt aber nicht im Privatbereich, also beim § 21.

Dort wird die Wertgrenze danach ermittelt, wie die Anschaffungskosten behandelt werden, im Normalfall also brutto.

MickyFinn  30.11.2016, 10:28

Ehm... du meinst also, wenn ich ein Haus habe und steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 4 Nr. 12 a UStG erziele (halt eine Familie - Vermietungseinkünfte § 21 EStG) und die Anschaffungskosten der Immobilie bei 400.000 € lagen, das die 15 %-Grenze bei 60.000 € BRUTTO liegt?