15%- Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten immer netto?
Ich habe gerade ein kleines Verständnisproblem zu o.g. Themenfeld. in § 6 (1) Nr. 1a EStG heißt es : "Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten)."
Meine Frage wäre, wird bei der Ermittlung, ob die 15 %-Grenze überschritten wird, immer vom Nettobetrag bei den Baumaßnahmen ausgegangen, also z.B. auch wenn kein recht zum Vorsteuerabzug besteht ? Erscheint mir irgendwo unlogisch ...
3 Antworten
Klingt unlogisch... ist aber so ;)
Die Rechtsgrundlage würde ich dir gern nennen, aber das bedeutet suchen und ich hab jetzt Feierabend. Ist schon eine fiese Sache... habe zuletzt 2013 eine Erklärung machen müssen, wo ich hart an den 15 % vorbei driftete.
Mal schauen.. vielleicht kann ich dir die morgen nennen.
Gruß
MickyFinn
hallo,
dieser § kommt nur zu tragen, wenn man ein gebäude mit grundstück kauft und innerhalb von drei jahren abreisst....dann kann man die abrisskosten als gebäudekosten aktivieren.
§ 6 gilt nur für die Bewertung von Betriebsvermögen.
Deshalb werden diese Beträge ohne Umsatzsteuer gerechnet.
Denselben Hinweis findest Du auch bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern.
In beiden Fällen ist unerheblich, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 19 UStG ermittelt.
Diese Vorschrift gilt aber nicht im Privatbereich, also beim § 21.
Dort wird die Wertgrenze danach ermittelt, wie die Anschaffungskosten behandelt werden, im Normalfall also brutto.