WEG Sonderumlage in den ersten 3 Jahren nach Wohnungskauf: Als Erhaltungsaufwand (=Werbungskosten) innerhalb der 15% Grenze absetzbar?

3 Antworten

.... eine Sonderumlage kann eigentlich nur anfallen, wenn das laufende Hausgeld nicht ausreicht.

Für mich kann da also etwas nicht stimmen. In die Steuer kommen dann die Rechnungsbeträge aus der genehmigten Hausgeldabrechnung in voller Höhe.

Wird die Eigentumswohnung vermietet, können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden.

Aber nur unter einer Bedingung:

Erst wenn Geld für Erhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Reparatur ausgegeben wird, zählen die Beiträge zu den Werbungskosten.

Das entschied der BFH (Bundesfinanzhof) IX B 144/05.

Die 15%-Grenze kann hier ebenfalls dann in Anspruch genommen werden.

schleudermaxe  19.01.2018, 06:15

... wo steht das und seit wann ist das so? Meine Finanzämter jedenfalls ziehen diese Beträge ab, berücksichtigen sie also nicht, und das ist auch richtig so!

Bakaroo1976  19.01.2018, 20:52
@schleudermaxe

Na er meint doch nicht alle Beiträge, sondern konkret nur die, die auch verwendet wurden. Ihr habt beide Recht.

Lea2015 
Beitragsersteller
 18.01.2018, 21:47

Vielen Dank! D. h. also, wenn ich die Wohnung JETZT kaufe und in 2 Jahren die Sonderumlage (=Ausgabe) in Höhe von 5% des Kaufpreises anfällt, kann ich diesen Betrag dann als Werbungskosten absetzen, wenn ich die Rechnung anteilig dafür erhalte. Richtig?

DerSchopenhauer  18.01.2018, 21:51
@Lea2015

Nicht der Zeitpunkt der Leistung der Sonderumlage ist von Bedeutung, sondern der Zeitpunkt wann davon konkret Rechnungen bezahlt werden.

schleudermaxe  19.01.2018, 06:16
@DerSchopenhauer

... was denn jetzt? Zitat:

.... können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden

Nein, die Sonderumlage kann generell nicht in die Abschreibung genommen werden, weil die Sonderumlage selbst noch keine konkrete Ausgabe ist sondern nur eine Ansparung.

Die Kosten für die Maßnahme kannst du erst abschreiben, wenn Maßnahmen durchgeführt wurden und die Abrechnung darüber da ist in Form der Jahresabrechnung. Diese Kosten könnten ja von der vorigen Umlage abweichen.

Diese Antwort gilt nur für den Fall, wenn die Wohnung vermietet wird. Für Eigennutzung gibt es nur die haushaltsnahen Dienstleistngen nach §35a