Zuverlässigkeitsprüfung §7 LuftSiG trotz lfd. BtmG-Ermittlungsverfahren?
Hallo zusammen,
beruflich hat sich Person A (Büroangestellter im Flughafen ohne direkten Bezug zum Luftverkehr) kürzlich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG unterzogen. Laut Gesetz holt sich die Luftsicherheitsbehörde hierzu u.a. eine Auskunft vom zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ZStV ein.
Nun hat Person A vor einiger Zeit eine Vorladung von der Polizei bekommen bzgl. eines Ermittlungsverfahrens aufgrund Verstoßes gegen das BtmG. Das Verfahren steht seitdem still. Akteneinsicht wurde durch den von A beauftragten Strafverteidiger beantragt. Das Ermittlungsverfahren basiert lediglich auf einer Handy-Textnachricht - Person A war ansonsten noch nie polizeilich auffällig, ist nicht Vorbestraft, und wurde ebenfalls noch nie mit illegalen Betäubungsmitteln in Verbindung gebracht.
In der Bewertung der Zuverlässigkeit einer Person nach §7 LuftSiG reichen bereits geringe Zweifel aus, um die Zuverlässigkeit negativ bewerten zu können.
Lässt sich der vorliegende Sachverhalt überhaupt als Gefahr für den Luftverkehr/den Flughafen interpretieren?
Wie stehen die Chancen, dass Person A von der Behörde als zuverlässig eingestuft wird?
1 Antwort
BTM-Konsum kann immer als Gefahr für den Luftverkehr eingestuft werden.
Ich gehe davon aus, dass das Einstellungsverfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen zurückgestellt wird. Du kannst natürlich gerne (am besten über deinen Anwalt) eine Stellungnahme abgeben, vielleicht wird das Verfahren dann nicht als nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko eingestuft. Die Bewertung des Vorwurfs obliegt der überprüfenden Behörde.