Zählt eine Arbeit als Berufsbetreuer als sonstige selbstständige Arbeit oder als Gewerbe?
Wenn man als Jurist nebenberuflich noch als Berufsbetreuer oder Verfahrenspfleger arbeitet muss man dann ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen oder kann man den job als sonstige selbstständige Arbeit in der Steuererklärung angeben?
2 Antworten
Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Quelle: http://www.stollfuss.de/aktuell/steuerrecht/index.php?oid=73034&news=1
Nein, das gehört zur selbständigen Arbeit.
Selbst wenn der Berufsbetreuer kein Jurist wäre, würde es in die freien Berufe gehören.