wie verhält sich das mit der Familienversicherung bei der Krankenversicherung bei Patchworkfamilie
angenommen ein Paar hat miteinander 2 Kinder und die Frau hat zusätzlich ein Kind aus erster Ehe. Das Paar heiratet, die Frau hört auf zu arbeiten. Der Mann versichert die Frau mit, die beiden gemeinsamen Kinder, und wie sieht es dann mit der Tochter aus erster Ehe der Frau aus? Kann der Mann das Kind auch mitversichern, obwohl es nicht seins ist?
1 Antwort
§ 10 SGB V
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.