Wer zahlt die DATEV-Gebühren? Steuerberater, Mandant?
Hallo,
Kann uns jemand was zu den Kosten sagen, die anfallen, wenn ein Steuerberater eine DATEV-Buchführung einrichtet? Können die Kosten üblicherweise an den Mandanten weiterberechnet werden, zahlt i.d.R. die Kanzlei, oder je nach Absprache? Und sind die Kosten hierfür wiederkehrend und abhängig vom Umfang der Buchungen oder einmalig?
Lieben Gruß.
2 Antworten
Die Frage in der Überschrift und die Fragen im Text sind unterschiedliche Themen.
Zur Frage aus dem Text:
Natürlich kann und wird der Steuerberater seine Leistung in Rechnung stellen, und die Einrichtung der Buchhaltung gehört dazu. Allerdings ist die Einrichtung nicht durch § 33 StBVV gedeckt, so dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf (§ 4 StBVV).
Die Gebühr für die Durchführung der Buchhaltung hingegen ist in § 33 geregelt. Ich wüsste auch nicht, warum die nicht in Rechnung gestellt werden sollte.
Zur Frage aus der Überschrift:
Die Weiterberechnung der DATEV-Gebühren ist umstritten. Meiner Ansicht nach sollten die durch die übrlichen Honorare und durch § 16 StBVV gedeckt sein. Trotzdem werden die DATEV-Gebühren oft weiterberechnet. Ich stehe dem skeptisch gegenüber. Wenn ich einen Maler meine Wohnung malern lasse, stellt er mir ja auch nicht anteilig seinen Pinsel in Rechnung.
Wie unterscheidet sich "Einrichtung" von "Durchführung, bzw. Erstellung"?
Bevor ich losbuchen kann, muss ich den Mandanten anlegen, das heißt, ich brauche Stammdaten.
Name, Adresse, Rechtsform, Einkunftsart, Besonderheiten, Kostenstellen ja/nein, Kontenrahmen, welche Gewinnermittlungsart, individuelle Konten, Sondersachverhalte usw. Wenn man alle Daten zusammen hat, kann das mal gern einen halben Tag dauern und da hat man noch keinen Buchungssatz in der Kiste. Dass dieser halbe Tag vergütet werden möchte, erscheint mir schlüssig.
Meistens hat man aber nicht alle Daten beieinander und man fragt noch drei Tage lang alles Mögliche ab.
Bei Bedarf kann ich ja mal eine Anleitung geben, wie man sauber einen Mandanten und die zugehörigen Leistungsprogramme bei DATEV einrichtet. Das können nämlich selbst Steuerfachangestellte oft nicht richtig.
Danke für die erneut sehr hilfreiche Rückmeldung. Abrechnen lässt sich die Einrichtung dann aber wohl nur 1x und nicht jedes Jahr erneut, denke ich zumindest mal… Danke!
na auf irgendeinem system wird er buchen. üblicherweise zahlt ihr xx,xx pro Buchung. Er wird seine System schon amortisieren
Ah!
Danke für die ausführliche Antwort und Verzeihung für das durcheinander-wirbeln der Begriffe. Soweit ich das nun sehe, wird uns tatsächlich einmal die "Einrichtung der DATEV-Buchführung" in RG gestellt, einmal "EDV-Kosten", und einmal die "Datenübermittlungsgebühren".
Wie unterscheidet sich "Einrichtung" von "Durchführung, bzw. Erstellung"? Mit Einrichtung sind die Mittel gemeint und die Voraussetzungen, um die BF überhaupt durchführen zu können?
Und klar: selbstverständlich muss ein/e Steuerberater/in fair honoriert werden und die Durchführung der Buchführung in RG gestellt werden. Ich persönlich finde die Analogie bez. der Prod.-Mittel eines Malers allerdings durchaus ebenfalls passend.
Danke.