Wasserschaden am Nachbarhaus durch undichtes Regenrohr - wer zahlt?

4 Antworten

Man(Der Verursacher) kann sich einfach bei der Haftversicherung melden. Ob es von der Versicherung übernommen wird, weiß man nur erst nach der Meldung.

Die Haftpflicht des Handwerkers, welcher die Pflasterarbeiten übernommen hat?

Wenn die Arbeiten am Regenrohr wirklich die Ursache sind, erscheint mir das der erste Ansprechpartner.


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Beitragsersteller
 25.09.2013, 15:57

Nur Pflastern habe ich machen lassen. Buddeln und mit "Boschhammer" stemmen, habe ich selber gemacht.

Evtl. läßt sich also nicht abschließend klären, wer für den Schaden verantwortlich ist.

Grüße

Wenn die Arbeiten auf dem Grundstück tatsächlich die Ursache sind, prüft der Haftpflichtversicherer der ausführenden Firma die Grundlage (liegt tatsächlich Haftung vor?) und Höhe der Ansprüche des Nachbarn. Falls die Firma nicht haftbar sein sollte, übernimmt die Haftpflichtversicherung auch die Ablehnung der Ansprüche und würde diese ggfs. auch gerichtlich durchsetzen. Falls der Schaden durch "Pfusch" der Firma entstanden ist, muss die Firma aus eigener Tasche zahlen, da solche Schäden (nach meinem letzten Kenntnisstand Ende 90er Jahre) nicht versichert werden können. Auf jeden Fall würde ich wegen der Feststellung er Schadenursache und der Eindämmung der Schadenhöhe schnellstmöglich den Haftpflichtversicherer der Firma einschalten. Falls Sie das Ganze in Eigenleistung durchgeführt haben, könnten Sie versuchen, die eigene Privathaftpflicht bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht anzusprechen. Ich bin nicht 100%ig sicher, ob man über diesen Weg eine Erstattung des Schadens erwirken könnte. Sollte es sich um Schwarzarbeiten bzw. Hilfeleistung durch handeln, müssten sie nach meinem letzten Kenntnisstand den Schaden aus eigener Tasche zahlen, da sie als Auftraggeber der gratis (oder schwarzen) Arbeiten gemäß der mir zuletzt bekannten Rechtsprechung (Ende der 90er) stillschweigend auf Schadenersatzansprüche verzichten. Dafür kann jedoch ihr Nachbar nichts.

Ganz einfach: Wer den Schaden verursacht hat und dann die Haftpflichtversicherung, soweit kein Allmählichkeitsschaden vorliegt.