Eine Aktiengesellschaft besteht doch immer aus 100 Prozent Aktien, nicht mehr und nicht weniger. Also stellt sich doch nur die Frage: Wieviele davon sind in festen Händen (zB. 40 % BMW in Händen der Quand-Familie) und am Rest sind Klein- und Großanleger beteiligt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine AG eigene Aktien zur Kurspflege oder als Vorrat für Belegschaftsaktien aufkauft, aber dies können max. 10 Prozent des Grundkapitals sein.
Dieser Vorgang ist wirklich außergewöhnlich, dass ein Kostenvoranschlag eingereicht wird, ohne nach 9 Monaten eine Abrechnung auf dessen Basis zu fordern. Ob das Fahgrzeug inzwischen einen 2. Unfall mit Totalschaden hatte oder verkauft wurde spielt keine Rolle. Ich vermute, dass für die endgültige Abrechnung die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB gilt, das wäre dann 2020. Bis dahin bleibt der Fall bei der Versicherung in Schwebe und sie muss dafür zum Jahresende eine Schaden-Rückstellung bilden. Damit ist automatische eine SFR-Rückstufung verbunden.
Wenn kein Verbotsschilöd vorhanden war 'Bitte nicht auf die Bank setzen' sehe ich keine Grundlage, für den Schaden an der Bank haften zu müssen. Offensichtlich war sie beschädigt und wäre bei jedem anderen Nutzer auch zusammen gebrochen. Es liegt somit kein fahrlässiges Handeln vor und eine Haftung entfällt. Der Versicherungsschutz der Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich in diesem Fall auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sollte ein Richter zu einer anderen Ansicht gelangen, wäre in jedem Fall nur der Zeitwert der Bank zu ersetzen und der würde sich bei einer maroden Bank auf den Restwert oder die Entsorgungskosten erstrecken - es sei denn es wäre eine einmalige historische Bank mit Sammlerwert.
Du haftest dann, wenn Du fahrlässig gehandelt hast. Den Nachweis dazu muss der Geschädigte führen. In Deinem Fall hat er schlechte Karten.
Es muss im Haftpflichtrecht immer Schädiger und Geschädigte gegenüber stehen. Man kann sich nicht selbst auf Schadenersatz verklagen. Eigenschäden sind somit nicht Sache der Haftpflichtversicherung.
Ganz einfach: Wer den Schaden verursacht hat und dann die Haftpflichtversicherung, soweit kein Allmählichkeitsschaden vorliegt.
Es ist durchaus legal, zwei Unfallversicherungen abzuschließen, z:B. beim Versicherer A € 50.000 und beim Versicherer B € 100.000. Darueber ist jedoch der 2. Versicherer zu informieren; er wird dann entscheiden, ob die Gesamtsumme von € 150.000 dem Status des Antragstellers angemessen ist oder einem evtl. Versicherungsbetrug dienen soll.
Dieser Betrag wird nicht ausreichen, um Herrn Ackermanns Bezüge zu finanzieren. Wer sein Konto bei einer Zockerbank führt, darf sich über hohe Gebühren nicht beklagen. Es gibt ja viele preiswerte Alternativen.