Was ist mietrechtlich ein einbauschrank?
In meiner Wohnung ist in einer Nische von 1,2x 1m deckenhoch mit Schranktüren versehen worden. Oberer und unterer Hälte nochmals durchteilt. Innen befindet sich vorne eine Kleiderstange und hinten Ablagerungerungsflächen. Lt. Mieter ist das ein Einbauschrank.
Im Mieterhöhungsverlangenlnennt wird dieser Punkt vom Vermieter als mietwerterhöhend angerechnet. Lt. Mietspiegel wäre das auch dann korrekt, sofern es sich hier um einen Einbauschrank handelt.
Da nun fast alle im Mehrparteienhaus einen EBS haben und von der Mieterhöhung betroffen sind, ist auch dieser besagte Diskussion.
Weiß jemand ab wann man von (mietrechtlich) einem Einbauschrank sprechen kann?
2 Antworten
Weiß jemand ab wann man von (mietrechtlich) einem Einbauschrank sprechen kann?
Maßgefertigte, fest eingebaute Einrichtungen des VM werden als Einbauten bezeichnet. Das kennt man von der mietgemieteten klassischen Einbauküche und so definieren es auch das VVG des Wohngebäudeversicheres sowie gesetzl. Bestimmungen beim Immobilienkauf oder WEG in Abgrenzung zum Zubehör.
G imager761
Baut der Vermieter etwas maßgenau ein, was nicht (trans)portabel wäre, gilt es als Einbau. Kleiderstange und Fachböden stellen m. E. Merkmal eines Schranks dar.
Wenn davon alle Mieter im Haus betroffen sind, könnte man ja mal die Sammelbüchse umgehen lassen und einer der Mieter tritt in einen Mieterverein ein und lässt sich beraten. Und teilt dann das Ergebnis mit den anderen.
Ansonsten wäre für mich die Frage, ob das Nischenkonstrukt tatsächlich als Schrank genutzt werden kann, oder nur zur Lagerung von Staubsauger und Co.
Wenn die Mieter das als Schrank als unzumutbar empfinden und sich noch alle einen selbst gekauften Schrank in die Wohnung stellen, müsste evtl. ein Gericht entscheiden. Aber Schranktüren, Kleiderstange und Ablageflächen sprächen ja irgendwie schon für den Schrank-Status.
Mieterbund ist eingesschaltet. Drei der Mieter des Hauses sind im selben. Die Krux; Hier herrscht Diskrepanz. Der eine RA (meiner) sagt, es ist einer. Zwei andere sagen nein, aber geben ansonsten keine schriftlichen Aussagen zum Vermieter darüber. Einigkeit innerhalb des Mieterverbundes ist hier offensichtlich nicht gegeben. Deshalb auch meine Frage, ob da rechtlich irgendwas definiert ist.
Dann wird sich das vermutlich nur gerichtlich im Einzelfall klären lassen. Und Du musst Dir die Frage stellen, ob Du das Risiko eingehen willst, auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt zu werden und evtl. zu verlieren. Käme für mich auf die Höhe der anteiligen Mieterhöhung an.
Hier im Forum kann jedenfalls sicherlich niemand die Angelegenheit beurteilen.
Also das habe ich mal so jeweils eingegeben und nichts passendes gefunden.
Können Sie mir sagen, inwiefern nun dieser EBS mietrechtlich einzuordnen ist?