Vermieter möchte Heizung erst ab November anstellen - wie sind meine Rechte?
Ich finde es langsam schon echt kalt und würde gerne Abends wenn ich nach Hause komme die Heizung anstellen. Diese ist im Haus jedoch noch zentral ausgeschaltet und der Vermieter möchte sie erst im November einschalten um Kosten zu sparen. Vorher sollte ich mir doch dicke Socken kaufen sagte er. Ich finde das gar nciht so witzig. Wie sind hier meine Rechte als Mieter?
5 Antworten
Über die Rechte ist schon genug geschrieben worden, aber über die Argumentation noch nicht. Wer zahlt bzw. trägt denn bei Euch die Heizkosten, der Vermieter oder der/die Mieter? Wenn die Mieter ohnehin mit diesen Kosten belastet werden, fragt man sich, warum der Vermieter die Mieter mit der "Heizperiode" unbedingt bevormunden bzw. drangsalieren will? Ist es ein "grüner" Vermieter, der den Mietern auch noch mit Ernährungs- und Kohlendioxidvermeidungsempfehlungen kommt?
Dann ist es Zeit, die rechtliche Keule als Fotokopie vor die Haustür zu legen: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/heizung.htm
Im Mietvertrag muss eine Heizperiode festgelegt sein, die den ganzen Winter umfassen sollte und in der regel auch den Oktober. Ist dies nicht der Fall geht es nach der Temperatur. Liegt die Raumtemperatur unter 20 Grad, muss Heizen möglich sein.
Die Frage ist offensichtlich erschöpfend beantwortet worden. Die Zeit vom 01.10. bis 30.04 gilt als Heizperiode. Fällt die Raumtemperatur unter 22. ° Grad tagsüber würde ich eine Mietminderung ankündigen. In den Abend-Nachtstunden darf die Temperatur auf 16° bis 18° sinken.
Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode. Es kommt daher im wesentlichen auf die Vereinbarung im Mietvertrag an, die den Beginn auf 01.11. bestimmen dürfen.
Wenn sich im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung findet, wird die Pflicht des Vermieters zur Beheizung der vermieteten Räume als vertragliche Nebenpflicht gem. § 535 BGB gesehen. Die spielt natürlich nur dort eine Rolle, wo der Mieter nicht selbst Vertragspartner des Energielieferanten ist oder eine Einzelanlage installiert ist.
Der Vermieter muss demnach dafür sorgen, dass während der Heizperiode ab 01.10. bis einschl. 01.04. in der Wohnung zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden.
Sind im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in Wohnräumen und Küchen sowie 23 Grad Celsius in Bädern als ausreichend.
In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen (z.B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18 Grad Celsius üblicherweise als angemessen angesehen.
Nachts kann eine Absenkung auf 16 Grad Celsius zulässig sein.
Daruf weist man ihn höflich aber bestimmt hin und setzt ihm eine angemessenen Frist, nach deren Ablauf man die Miete angemessen mindern darf.
G imager761
Meistens ist die Heizperiode im Mietvertrag auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. April festgelegt.
Wenn der Vermieter allerdings schriftlich den 1. November als Beginn im Mietvertrag vereinbart hätte, wäre das zulässig. Ein allgemeine gesetzliche Regelung gibt es in Deutschland nicht. (meines Wissens aber in Österreich)