Übernahme von Bestattungskosten
Zur Übernahme von Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: 1. Die Erben gem. § 1968 BGB 2. Unterhaltspflichtige gem. 1601 BGB 3. Angehörige nach den Bestattungsgesetzen der Länder. Ist es richtig, dass bei fehlenden Erben die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen sind? Muss das Nachlassgericht, falls dies zutrifft, den Bestattungsbetrag zur Auszahlung an das Beerdigungsinstitut, die Angehörigen oder bei Zwangsbestattungen an das Ordnungsamt freigeben? Für hilfreichen Rat wäre ich dankbar. Libelula
2 Antworten
Sofern die Erbfolge unklar ist sollte man sich an das Nachlaßgericht wenden und dort die Bestellung eines Nachlaßpflegers anregen.Der wird dann -sofern der Nachlaß über ausreichend Masse verfügt und diese liquide vorhanden ist- die Mittel für die Bestattung freigeben.
Falls keine liquiden Mittel auf dem Bankkonto vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Nachlassgericht hochpreisige Gegenstände aus dem Nachlass (z.B. Schmuck, Bilder, Antiquitäten) ggfs. über ein Auktionshaus der Versteigerung zuführen kann (muss) und ob dem Bestattungsinstitut zugemutet werden kann, auf den Versteigerungserlös zur Begleichung seiner Rechnung zu warten.
Sind keine Erben bekannt, wird durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist unter anderem dafür zuständig, anfallende Kosten, beispielsweise für die Beerdigung, zu begleichen, den Kontakt mit Nachlassgläubigern aufzunehmen und eventuelle Erben ausfindig zu machen.