Storno Vertrag mit Fotograf?

2 Antworten

Hallo!

Zu klären wäre zunächst, ob die Hochzeit ansich hätte stattfinden können oder aufgrund der Corona-Verordnung nicht hätte stattfinden können.

Wenn die Hochzeit hätte stattfinden können, wenn auch in kleinerem Rahmen, und lediglich aus persönlichen Gründen abgesagt / verschoben wurde, dann hat der Fotograf grundsätzlich Anspruch auf Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages.

Konnte die Hochzeit aufgrund der Corona-Verordnung nicht stattfinden und der Fotograf somit auch keine Bilder fertigen, könnte ein Fall von § 275 BGB vorliegen. Hiernach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner (den Fotografen) oder für jedermann unmöglich ist.

Im gleichen Zug wärst Du nach § 326 BGB nicht mehr verpflichtet, an den Fotografen zu leisten.

Eine schon geleistete Anzahlung könnte aber unter die Gutscheinregelung fallen, die im Frühjahr verabschiedet worden ist.

Schöne Grüße

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Answer123  29.12.2020, 19:10

Korrekt und sehr gut zusammengefasst!

Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen. Das Gesetz gewährt ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Zum Beispiel der Fotograf leistet die beauftragten Aufnahmen nicht oder der Auftraggeber muss den Termin absagen, weil die Durchführung unmöglich geworden ist, zum Beispiel weil die Hochzeit aufgrund von Corona-Virus vom Gesetzgeber nicht erlaubt ist (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb hat der Fotograf hier Recht, denn du weißt jetzt noch nicht, ob die Corona-Pandemie in 6 Monaten noch Hochzeitsfeiern verbietet.