Stimmt es, dass Gemeinschaftskonto nach Tod eines Inhabers eingefroren wird?

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Das stimmt so nicht.

Konten, die nur auf einen Verfügungsberechtigten (die verstorbene Person) eingetragen sind, können bis zur Vorlage eines Erbscheins nicht belastet werden, es sei denn, es gibt eine Verfügungsberechtigung für eine Person über den Tod des Kontoinhabers hinaus.

Gemeinschaftskonten sind weiterhin für die überlebenden Verfügungsberechtigten (dererlei es ja mehrere geben könnte) für Belastungen nutzbar. Ehegatten wird bei Gütergemeinschaft ja ohnehin 50% des Saldos zugerechnet.

Es wäre jedoch ggf. später bei einer Nachlassauseinandersetzung nachzuweisen, welche Transaktionen ab dem Todeszeitpunkt durch Bevollmächtigte getätigt wurden, so daß der Anteil, der ins Erbe fällt, korrekt berechnet wird.

Sofern Einzelkonten bestehen, ist für den Ehepartner sinnvollerweise eine Vollmacht über den Tod hinaus einzurichten, damit Verfügungen im Todesfall einfacher noch möglich sind.