iGenius kündigen und Rückerstattung?

1 Antwort

Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.

Ohne weiteres kommen sie nicht mehr aus einem geschlossenen laufenden Vertrag.

Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind.

Aber:

wenn Sie sich über die Leistungszeit, den Probemonat, Konditionen innerhalb des Vertrages wie Leistungen und Preise geirrt haben, können Sie den Vertrag über § 119 BGB wegen Irrtum anfechten.

Mit wirksamer Irrtumsanfechtung wird rückwirkend der Betrag im Gesamten aufgehoben. Dies ergibt sich aus § 142 BGB.

Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Feststellung des Irrtums gegenüber dem Vertragspartner schriftlich und nachweislich erklärt werden.

Hierdurch kann der Vertrag aufgelöst werden.Eine Kündigung ist nicht richtig, da diese erst zum Vertragsende wirken würde. Dies wäre daher das falsche Gestaltungsinstrument.