Rechte als Teileigentümer in einer Hofgemeinschaft?
Wir wohnen in einer Hofgemeinschaft in Rheinland-Pfalz. Jeder Teileigentümer dieser Hofgemeinschaft (4 Familien) besitzen auf dem Hof ein Haus bzw. in unserem Fall haben wir eine ausgebaute Scheune zu Wohnzwecken gekauft.
Damit wir mehr Licht in unserer Küche gewährleisten können, haben wir unser rechtes Scheunentor auf unserer rechten Hausseite um 70cm geöffnet. Das Scheunentor grenzt kurz vor unserer Hausflucht. Unsere Nachbarin fühlt sich nun sehr eingeschränkt, da sie laut ihrer Aussage nun nicht mehr zum Haus kommt. Allerdings hat sie exklusiv eine gemauerte Rasenfläche mit Meerschweinchen-Stall, Gartenutensilien, Pflanzen, Grill usw. vollgestellt, so dass unsere Nachbarin sich ihren Weg zu ihrem Haus selber versperrt. Dieser Rasen gehört eigentlich der Hofgemeinschaft, doch kein Nachbar und auch wir nutzen diese gemauerte Fläche vor ihrem Haus, da sie diese Fläche exklusiv für sich beansprucht.
Allerdings gehört die Rasenfläche zur gemeinschaftlichen Nutzung, doch sie weigert sich über den Rasen Zugang zu ihrem Haus zu schaffen und behaart auf das Wegerecht, was nicht existiert, neben unserem Scheunentor. Jedoch ist auch dieser schmale Weg mit ihren Pflanzentöpfen, Wassertopf, Stühle und Tisch von ihr selbst belagert.
Mittlerweile hat unsere Nachbarin einen Anwalt bemüht, der wohl behauptet, dass die Chance einer Rechtsprechung 50:50 stehen.
Eine vernünftige Unterhaltung bzw. Klärung ist mit dieser Frau nicht möglich.
1 Antwort
Ohne die Teilungserklärung (oder was sonst die rechtliche Grundlage für Eure "Hofgemeinschaft" ist) zu kennen, wird hier kaum eine Antwort möglich sein. Zumindest ich verstehe auch diese Beschreibung nicht ("haben wir unser rechtes Scheunentor auf unserer rechten Hausseite um 70cm geöffnet. Das Scheunentor grenzt kurz vor unserer Hausflucht.")
Die von uns vorgenommene Aufstellung des Scheunenflügels erfolgte nach vorheriger Absprache und mündlicher Genehmigung seitens unserer Nachbarin Frau Heim v. 18. Juli 2021 (Gedächtnisprotokoll liegt vor). Der Scheunenflügel befindet sich nun in der Flucht mit der zu unserem Gebäudeteil gehörenden Traufrinne), und damit in der durch den Aufteilungsplan v. 20. November 2011 festgelegten Linie. Unser Gebäudeteil D/2 wurde im Entwurf so geplant, dass die Scheunentore im Gesamtkontext des Innenhofes erhalten bleiben und so offen stehen, dass die gesamte Breite der ehemaligen Scheuneneinfahrt als Eingang zu der Küche in Gänze zu öffnen ist. Mit Änderung der Teilungserklärung 642/2021 v. 18. März 2021 hat unsere Nachbarin davon Kenntnis genommen und zugestimmt, dass es sich bei dem Gebäude D/2 um eine Wohnungseigentumseinheit handelt, welche zu Wohnzwecken dient. D.h. hier müsste sich unsere Nachbarin ebenso verhalten, dass die Benutzung unseres Sondereigentums nicht erheblich eingeschränkt wird. Weiterhin gibt unsere Nachbarin an, dass der gepflasterte Hofbereich im Innenhof die Gemeinschaftsfläche darstellt. Hierzu möchten wir klarstellen, dass gem. Teilungsurkunde 106/1996, Ziff. II 4. die gesamte vorhandene Hoffläche der gemeinsamen Nutzung unterliegt . D. h. weder die unterhalb des Balkons befindliche gemauerte Terrasse noch der davor angelegte ummauerte Rasen finden eine Stütze in der Teilungserklärung. Beides steht jedoch Ihrer Mandantin derzeit exklusiv zur Verfügung. Unsere Nachbarin schickte ihrem Anwalt ein Lichtbild, dessen gezeigte Situation sich in der Realität nicht so darstellt. Vielmehr ist der vorhandene Zugang zum Gebäudeteil C/2 durch deren Utensilien zugestellt (Fotos vorhanden). Der Zugang zum Gebäudeteil C/2 unserer Nachbarin wäre durch das Beseitigen dieser Gegenstände leicht möglich.