P-Konto - Gesicherten Betrag überweisen?

2 Antworten

Deine Frage verwundert mich etwas.

Das typische ist, dass ein Gläubiger der Bank einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" zukommen lässt.

Wenn mehrere solche Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, muss der Drittschuldner (hier die Bank) pfändbare Beträge an die Gläubiger überweisen und dies in der Reihenfolge des Eingangs der Beschlüsse.

Wenn also Geld für mindestens einen dieser Beschlüsse auf dem Konto ist, müsste die Bank das auch an den ersten Gläubiger auszahlen, bis dessen Forderung beglichen ist.


Brigi123  25.05.2017, 17:39

Muß die Bank nicht vier Wochen warten, bevor sie das gesperrte Guthaben an den Gläubiger überweist?

Brigi123  25.05.2017, 18:04
@Brigi123

Jetzt hab ich es gefunden. §835 Abs. 4 ZPO.

“erst nach Ablauf des nächsten Monats...“

wfwbinder  25.05.2017, 19:21
@Brigi123

Aber wenn der Zahlungspflichtige zustimmt, darf gleich gezahlt werden. Die 4 Wochen Frist ist nur dazu da, ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Pfändungsschutz zu beantragen.

Brigi123  25.05.2017, 22:23
@wfwbinder

Ja, sicher. 

Aber ich würde meine Bank nicht wegen sowas nerven.

Hauptsache, der Fragesteller weiß nun, dass an die Gläubiger überwiesen werden wird.

wfwbinder  25.05.2017, 22:26
@Brigi123

Ist schon richtig, bei einem P-Konto, aber wir haben eben oft mit Mananten zu tun, die Termine vergeigt haben, dann das Finanzamt das Konto sperrt un die wollen nicht 4 wochen warten, bis sie wiedeer arbeiten können.

Da wird überwiesen udn das Konto ist frei.

Hier geht es für den Frager u. U. um Glaubwürdigkeit gegenüber den Gläubigern.

Brigi123  25.05.2017, 22:44
@wfwbinder

Ich hatte Deine kompetente Antwort nicht infrage gestellt.

Du gibst hier soviele wertvolle Tips, das ist schon toll! Danke!

Keine Angst, die Bank wird das gesperrte Guthaben schon überweisen.

Dafür muß sie aber den Ablauf des nächsten Kalendermonats abwarten.

Ist also im Mai der Betrag eingegangen, so kann erst im Juli an den Gläubiger überwiesen werden. § 835 Abs. 4 ZPO.