Muss man bei den Reisekosten immer die kürzeste Strecke wählen?
Hallo,
weis jemand ob man auch bei der Reisekostenerstattung (Gilt für Dienstreisen) immer die kürzeste Strecke wählen muss? oder gilt die nur für die Pendlerpauschale (Werbungskosten zur ersten Tätigkeitsstätte) gemäß dem Einkommenssteuergesetz? Gruß
3 Antworten
Es gilt die Regel, die der Arbeitgeber aufstellt, denn der zahlt die Reisekosten. die steuerliche Abzugsfähigkeit ist ja nur eine Gewinnermittlungsvorschrift.
Das ist ebenso wie bei den Flug- oder Bahnkosten.
Wenn der Arbeitgeber sagt, immer die kürzeste Strecke, dann fährt man für seinen Stundenlohn eben 1 Stunde länger durch die Landschaft und spart 40 Kilometer = 12,- Euro für den Arbeitgeber, der aber die arbeitszeit verliert.
Der normale Arbeitgeber wird aber sagen, "nehmen sie den zeitlich günstigsten Weg" und lieber die paar Euro Fahrgeld zahlen.
Erbringst du den Nachweis der „offensichtlichen verkehrsgünstigeren Straßenverbindung“ , k a n n das FA auch eine längere Strecke anerkennen.
In der Regel wird aber nur die kürzeste Verbindung anerkannt um schon allein den Schummlern den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Es würde sonst fast jeder AN eine möglichst längere Fahrtstrecke in der Einkommensteuer erklären.
Prinzipiell gilt diese Regel auch für Dienstreisen; aber es gibt durchaus auch Ausnahmen, denn die kürzeste Strecke muß nicht immer die schnellste Strecke sein. So wird der Benutzung von Autobahnen der Vorzug gegenüber von Landstraßen oder Ortsdurchfahrten eingeräumt und auch bei erforderlichen Umleitungen können die Mehrkilometer durchaaus abgerechnet werden. Da bei Dienstreisen die Reisezeit oftmals zu der Arbeitszeit gehört ist es auch im Interesse des Arbeitgebers, dass der Reisende möglichst schnell sein Ziel erreicht.
Nicht abrechenbar sind Umwege die aus privatem Interesse erfolgen.