Muß der Gewinn bei Rückfall des Erbaurechts versteuert werden?
Meines Wissen fällt das Erbbaurecht nach Auslauf an den Geber zurück und er muß 2/3- des Gebäudewerts als Entschädigung zahlen.
Frage 1: Muß dieser dann gewonnene 1/3-Anteil "späte Frucht" irgendwie versteuert werden?
Sofern der Geber die 2/3 nicht ablösen will/kann und stattdessen eine Verlängerung des Erbbaurechts anbietet, diese aber aber vom Nehmer abgelehnt wird, fällt das Erbbaurecht inkl. Gebäude entschädigungslos zurück.
Frage 2: Muß dieser Gewinn dann irgendwie versteuert werden?
1 Antwort
Sollen wir nun alle möglichen Fälle konstruieren, die möglich wären?
Machen wir es einfach mit 2 möglichen Fällen.
- Privatgebäude. Die Entschädigung sind wie ein Verkaufspreis zu behandeln udn da der Vertrag ja länger als 10 Jahre lief, steuerfrei.
- Betriebsgebäude. Die Entschädigung ist Verkaufspreis udn der Buchwert geht dagegen, der Rest ist Gewinn, ggf. ist ein e 6 b Rücklage möglich.
Es gibt so viele Möglichkeiten, dass man eine Bachelorarbneit daraus machen könnte.
Super, Danke. Die Aussage "Die Entschädigung sind wie ein Verkaufspreis zu behandeln" beantwortet schon alle meine Fragen ... :-)