Muß bei einem Kleinunternehmen bei 3000 € Gewinn pro Jahr (mehr ist nicht) eine Steuererklärung gemacht werden, obwohl eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt?

4 Antworten

Welche Umsatzsteuerbefreiung liegt denn vor?

Aber, um die Frage zu beantworten: Nein, es muss nicht eine Steuererklärung abgegeben werden, sondern zwei oder drei.

  • Umsatzsteuererklärung
  • Einkommensteuererklärung

Und - wenn es gewerblich ist - auch noch eine Gewerbesteuererklärung.

Je nach Art der Umstände könnten Gewerbesteuererklärung und Einkommensteuererklärung auch entfallen.

Was mir noch nicht klar ist: Wenn du schon Kleinunternehmer bist, wo greift dann da noch eine Umsatzsteuerbefreiung?


factory 
Beitragsersteller
 02.01.2016, 17:36

Es liegt Paragraph 19  abs.1 vom Umsatzsteuergesetz vor.Der Steuerberater macht beides ,Gewerbe und Einkommenssteuer...Ich selbst bin durch Krankheit erwerbsunfähig und beziehe noch Leistung vom Amt.Welche Bedingungen müsse für den Wegfall erfüllt sein?Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

EnnoWarMal  02.01.2016, 17:56
@factory

Was für ein Wegfall? Welcher Grundfreibetrag?

Die KU-Regelung ist keine Steuerbefreiung.

die Kosten für die Steuererklärung sind aber fast so hoch wie ein durchschnittliches Monatseinkommen und sind daher ein großer Verlust und sie können ja nicht geltend gemacht werden..reichte nicht eine Gegenüberstellung  Einkommen /Ausgaben.?Ansonsten sind Kleinunternehmen benachteiligt !?

1. § 19 UStG ist keine Steuerbefreiung, sondern die Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Mag für Dich das Gleiche sein, ist aber (auch wenn in beiden Fällen nicht gezahlt werden muss) ein Unterschied.

2. Natürlich muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, auch wenn wenig drin steht, aber irgendwie muss dem Finanzamt ja mitgeteilt werden, wieviel (wenig) Umsatz es ist.

3. Gewerbesteuererklärung ja, es kommt zwar nichts raus und wird nur eine Zahl drin stehen.

4. Einkommensteuererklärung ebenso, denn wenn trotz Rente und Gewerbe noch Geld von irgendeinem Amt kommt, dürfte wohl keine Einkommensteuer anfallen. Aber auch das kann das Finanzamt ohne Erklärung ja im besten Fall ahnen und Hellseherei gehört nicht zu deren Ausbildung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Abgabepflicht/Pflichtveranlagung

Lohnsteuerkarten - ab 2011 ausgedient

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149

 

Abs. 1 AO und

§ 25

 

Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen

§ 56

 

EStDV und

§ 46

 

EStG konkretisiert.

In § 46

 

EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden

Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro

Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder

Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)

Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde

Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte

Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für

Vorsorgeaufwendungen

Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit

einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben

Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen

Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.

In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert

Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr,

wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die

Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat

Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet

Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im

EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe

§ 1a

 

EStG)

Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.

Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.

Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149

 

Abs. 1 S. 2 AO).

Quelle: Wikipedia

also JA, es ist eine Einkommensteuererkärung abzugeben.


factory 
Beitragsersteller
 02.01.2016, 17:39

ich bin selbst berufsunfähig und beziehe noch  Leistung vom Amt.