Legionellen-Prüfung von Wasser
Allese gut und schön was der Gesundheit dient ! Heute habe ich vom Vermieter die Information der Kostenumlage für die Prüfung erhalten. Wobei sich eine Rechnungsgrundlage von ca.0,40 € pro m² / Jahr ergibt. Welcher rechtlichen Form entspricht das??? Meiner Meinung muß die Berechnungsgrundlage die jeweilige Verbrauchsmenge Pro m³ Warmwasser sein und nicht die größe der Wohnfläche (inklusive 1/2 Balkonfläche)!? Wer kennt die Lage des Gesetzes??
5 Antworten
In der ETW-Anlage meiner Mutter erfolgte ebenfall eine Kostenumlage nach Quadratmetern - Grund ist, dass es sich hier um eine Sache handelt, alle Bewohner sind betroffen und da gilt dann der Schlüssel "Quadratmeter", wenn nichts anderes festgelegt ist.
Hier hat sich der Gesetzgeber bei der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Legionellenprüfungskostentragung der Wassernutzer bzw. der Mieter leider indifferent verhalten und keine Klärung vorgenommen.
Die Installationskosten für die besonderen Probe-Entnahmestellen sind allenfalls als Modernisierungskosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB umlagefähig, aber ansonsten nicht.
Es spricht viel dafür, die sich wiederholenden Prüfungskosten als Sonstige Betriebskosten gemäß Ziff. 17 des § 2 Betriebskostenverordnung nach einem angemessenen Schlüssel umzulegen. Hierzu müßten diese Kosten allerdings mietvertraglich vereinbart worden sein, was im Prinzip nur bei neuen Mietverträgen durchsetzbar ist. Bei Bestandsverträgen hätte der Gesetzgeber eine Regelung vorsehen müssen, mangels derer werden nun sicherlich Gerichte (unterschiedliche) Urteile fällen.
Als Verteilungsschlüssel könnten bei geeigneten Verbrauchsmessgeräten die verbrauchte Warmwassermenge, ohne diese Messgeräte der mietvertragliche Kaltwasserkostenschlüssel oder in Ermangelung jedweder Schlüssel die Wohnfläche gewählt werden. Der Wohnflächenschlüssel ist gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB immer die letzte Notlösung. Aber es ist das Verbrauchsschlüssel-Vorgaberecht des Vermieters gemäß § 556a Abs. 2 BGB zu beachten, das jedoch vom Mieter gerichtlich angegriffen werden könnte.
Weiteres zum Thema: http://www.minol.de/tl_files/Downloads/Kosten_der_Legionellenpruefung_richtig_umlegen.pdf
Ist seit dem 1.11.2011 vorgeschrieben. worldwideweb.haustechnikdialog.de/forum/t/144016/Legionellenpruefung-aktuelle-Preise worldwideweb.vdw-online.de/pdf/veranstaltungen/tagungsdokumente/2011-10-Trinkwasser/2011-10-11-Tagung-Trinkwasser-GdW-Arbeitshilfe.pdf Sicherlich können die Kosten genauso wie Schornsteinfegerkosten auf die Mieter umgelegt werden. Aber Vorsicht: Bei vielen Anlagen sind keine Probenentnahmestellen vorhanden. Die müssen erst teuer montiert werden. Diese Kosten sind freilich der Anlage zuzuordnen und nicht umlegbar. Sicherlich ist eine Umlage auf die QM nicht zulässig.
Wenn in einem Mietvertrag kein Umlageschlüssel vereinbart ist, dann gilt nach BGB immer die Umlage nach Quadratmetern
Eine Umlage in der Warmwasserabrechnung scheint sachlich richtig, ist aber durch den Text der Heizkostenverordnung ausgeschlossen. Die Aufstellung der umlagefähigen Kosten in der Heizkostenverordnung ist abschließend. Das heißt, es dürfen in der Heiz- undWarmwasserkostenabrechnung nur die Kosten umgelegt werden, die in der Heizkostenverordnung ausdrücklich aufgelistet werden. Da die Legionellenprüfung dort nicht aufgeführt wird, ist von einer Umlage in derWarmwasserabrechnung abzuraten, um rechtliche Auseinandersetzungen mit Mietern zu vermeiden. Gerichte halten sich buchstabengetreu an Gesetze und Verordnungen, auch wenn sachlich etwas anderes richtig sein könnte. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen empfiehlt es sich, die Position „Legionellenprüfung“ im Mietvertrag mit aufzunehmen. Im Gegensatz zu den periodisch wiederkehrenden Kosten der Legionellenprüfung sind die unter Umständen einmalig entstehenden Kosten für die Einrichtung von Proben-Entnahmestellen nicht umlagefähig. Diese Kosten hat der Gebäudeeigentümer selbst zu tragen.
Wenn in einem Mietvertrag kein Umlageschlüssel vereinbart ist, dann gilt nach BGB immer die Umlage nach Quadratmetern.