Die Sache läuft anders: Du verlangst bei Deinem(n) Arbeitgeber(n) bei denen Du in der Schweiz gearbeitet hats eine "Quellensteuer-Bescheinigung" (da Dokument heisst in einigen Katonen anders, die Funktion ist aber immer dieselbe), darin bestätigt der jeweilige Arbeitgebe die Quellensteuer- Abzüge an Deinen Lohn. Diese Belege sendest Du an Dein (deutsches) Finanzamt. Die in der Schweiz bezahlten Beträge werden Dir direkt an die deutsche Steuerschuld angerechnet.

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Von der schweizer Rentenversicherung nur, wenn hier die Voraussetzungen erfüllt sind.... War er selbst schon Rentner? Dann wäre die Kasse zuständig die seine Rente bezahlt hat. Die Nationalität spielt keine Rolle, die Leistungen werden von jener Sozialversicherung getragen in die Rentenbeiträge eingezahlt wurden.

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Doppelbesteuerung Schweiz-Deutschland?

Hallo zusammen, folgende Ausgangslage: Meine Frau und ich besitzen ein Eigenheim in Deutschland. Ende des Jahres 2010 meldete ich mich von meiner bisherigen Gemeinde in Deutschland ab und in meinem neuen Wohnort in der Schweiz an. Meine Kinder wurden Mitte April 2011 ordnungsgemäss abgemeldet und in der CH angemeldet. Meine Frau meldete sich Mitte Juni 2011,ab, bzw. in der CH an. Das Haus war im Jahr 2011 im alleinigen Eigentum meiner Frau. Durch den Notar wurde 2012 ich als Miteigentümer eingetragen. Nun will das Finanzamt von uns eine Bestätigung, dass wir in der Schweiz Steuern, und in welcher Höhe bezahlt haben. Dieses Einkommen sollte die Höhe der zu versteuernden Miteinnahmen beeinflussen. Unser Haus in Deutschland wurde ab dem 01. Mai 2011 vermietet. Bei der telefonischen Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt, wurde mir zunächst erklärt, dass dies notwendig sei, da ich 1. in Deutschland wohnsitzmässig gemeldet sei 2. Das Haus mein Eigentum sei All dies konnte ich, wie oben bereits erwähnt verneinen. Vielleicht noch ein Hinweis: Meine Frau und ich leben in einer Zugewinngemeinschaft.

Unsere Familie hat seinen Lebensmittelpunkt ausschliesslich in der Schweiz. Dies wird mit dem Ausländerausweis "C" offiziell bestätigt.

Ich empfinde dieses Vorgehen des Finanzamts als unfair und nicht nachvollziehbar. Nun meine Fragen: Ist diese Forderung des Finanzamts gerechtfertigt? Wenn ja, besteht die Möglichkeit, dass die Forderungen sich auf den Zeitraum ab Mai 2011 beziehen? Vielen Dank für Eure Unterstützung. Mit freundlichen Grüssen Tom

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Nun - hier hätte es sich gelohnt, die Pläne im Voraus prüfen zu lassen und die deutschen Steuergesetzte zu studieren. Ich (als schweizer Steuerberater) weis, dass Du in DE teilsteuerpflichtig bleibst, solange du dort Immobilien besitzt - der Wegzug ändert daran wenig. Und ob fair oder unfair hat den Fiskus noch nie interessiert. Die Gesetzeslage ist klar und der deutsche Fiskus will dein Vermögen und Einkommen dort besteuern und zieht zur Berechnung des Steuersatzes Euer Einkommen in der Schweiz heran. Welche Einkommens- und Vermögensteile dann noch besteuert werden, kann ich Dir nicht sagen, die Steuerpflicht jedenfalls besteht weiter, solange ihr Eigentümer der Liegenschaft seit und, soviel ich weis, noch ca 5 Jahre darüber hinaus. Guter Rat: Haus verkaufen. Wenn die Steuerforderungen dies rechtfertigen, lasst Euch von einem deutschen Steuerberater helfen, der sich in diesen Dingen auskennt.

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Ich kann Dir (als schweizer Fachmann) nur in einem Punkt weiterhelfen: Dein schweizer Arbeitgeber muss Dir die abgezogene Quellensteuer auf dem dafür vorgesehenen Formular (s. Internetseite der zuständigen AHV Zweigstelle) bescheinigen. Diese Besheinigung ist dem zuständigen (deutschen) Finanzamt einzureichen, Der in der Schweiz bezahlte Betrag wird dann direkt mit der zu zahlenden Steuer verrechnet (gemäss DBA CH-DE).

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Die Reversed Charge Regelung trifft auch auf den Export von Leistungen in die Schweiz zu - genauer handelt es sich in der Schweiz um den IMPORT von Leistungen aus dem Ausland - aber das muss Dich nicht kümmern. Du stellst Deine Rechnung, wie in DE üblich, ohne MWST mit dem Hinweis auf die Reversed Charge Regelung. Es ist Sache des Schweizerischen Empfängers, diese Leistung zu Versteuern (Schweiz = Bezugssteuer). Falls der Empfänger in der Schweiz MWST-pflichtig ist, kanst Du als UID die MWST-Abrechnungsnummer ohne den Zusatz "MWST" verwenden. Die Nummer hat das Format CHE-999.999.999 MWST.

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Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen ist Dein Hauptwohnsitz dort, wo Du dich mehr als 183 Tage pro Jahr aufhältst. Da würde also die Schweiz Dein Steuerdomizil bleiben - auch alle Sozialversicherungen fallen dort an.

Wenn Du in DE oder FR eine "Ferienwohnung" mietest so bist Du dort steuerfrei. In Frankreich besteht ohnehin keine Meldepflicht. In wieweit die deutsche Gemeindeverwaltung Deinen Aufenthalt überwachen könnte ist mir nicht bekannt.

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Lieber LosPablos Um Deine Frage zu beantworten hilft das DBA nur teilweise, ausdrücklich ausgeschlossen sind Fälle die unter das Entsendegesetz fallen und dort ist bei den meisten Ländern eine Teilsteuerpflicht gegeben, wenn eine gewisse Dauer beim Einsatz überschritten wird. Der Wortlaut des norwegischen Entsendegesetzes ist also massgebend - ich kenne es nicht - gehe aber davon aus, dass der norwegische Endkunde oder das Beratungshaus verpflichtet sind, Dich dort zu melden und das das norwegische Finanzamt von Dir Steuern will. Ich empfehle Dir in Zukunft bei Auslandeinsätzen diesen Punkt mit dem Vermittler zu klären. Aber was bitte hat eine Tax Deduction Card damit zu tun - oder ist das die Bezeichnung der Steuerkarte in Norwegen?

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Es ist ohne weiteres möglich zwei Wohnsitze zu haben. Hier das wesentliche:

Wenn Du jedes Wochenende nach Deutschland zurückkehrst, kannst Du (bzw. Dein Arbeitgeber, der ja für Dich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einholt) die G-Bewilligung beantragen - (Grenzgänger) ansonsten die B-Bewilligung (Aufenthalt). Falls Du tendenziell eher länger in der Schweiz bleiben willst, empfehle ich Dir, gleich die B- Bewilligung zu beantragen (nur diese Jahre zählen später für eine spätere Niederlassungsbewilligung = dauernder Aufenthalt).

Steuerlich- und sozialversicherungsmässig gibt es keine Unterschiede:

  • unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (solange Du dort einen Wohnsitz unterhältst (egal ob 1. oder 2.).

  • In der Schweiz wird Dir die sog. Quellensteuer am Lohn abgezogen, die Dir aber vom deutschen Finanzamt auf Nachweis erstattet wird (Vermeidung der Doppelbesteuerung).

  • Sozialversicherungen: Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse, Altersversicherung und Rentenversicherung in der Schweiz (durch den Arbeitgeber).

  • Krankenkasse am Wohnort (Deutschland) - ev. ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Versicherung auch Leistungen in der Schweiz abdeckt. Keine Zuschüsse vom Arbeitgeber!

Einziger Unterschied Dein Auto: als Grenzgänger ist deutsche Zulassung und Führerschein gültig, mit der B-Bewilligung muss das Auto innert 90 Tagen in der Schweiz zugelassen werden und Dein deutscher Führerschein ist innerhalb eine Jahr gegen einen schweizerischen einzutauschen.

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Rechnung (für Deine Leistung) ohne USt - da Leistungserfüllung nicht in DE. Spesenrechnungen und Auslagen global (inc. der jeweiligen Ust) dazurechnen, diese Aufwände sind nicht vorsteuerberechtigt. Hinweis auf das Reversed Charge Verfahen ist angebracht.

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Stuern fallen nur an, wenn Gewinne oder andere Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen ( wäre noch gut zu wissen, was für eine Rechtsform die Holding hat: AG oder GmbH), also nur wenn die Gesellschaft an die Teilhaber Geld auszahlt - entnehmen kann mann eigentlich nicht, es sei denn, alle anderen Teilhaber sind damit einverstanden. Die Besteuerung der Firma in der Schweiz hat nichts mit der Besteuerung Deiner Person als Gesellschafter (Teilhaber) zu tun - sobald die Gesellschaft Gewinne (oder andere Vorteile) ausschüttet gilt dies als Einkommen des Gesellschafters und ist als solches steuerpflichig. Das gezeichnete Gesellschaftskapital ist ausserdem Vermögenssteuerpflichtig.

Eine Ausschüttung gilt als erfolgt, wenn das Geld dem Teilhaber zur Verfügung steht, also z.B. auch duch Gutschrift auf einem Gesellschafterkontokorrrent in der Firma von dem das Geld dann jederzeit bezogen werden kann. Jegliche Form von Ausschüttung gilt als Einkommen und ist als solches steuerpflichtig.

In der Schweiz fällt Einkommens (oder Quellen) -steuer aus Kapitalgewinnen nur für hier lebende Personen an, hingegen wird eine 35% Verrechneungssteuer zurückbehalten und an die Eidg. Finanzverwaltung abgeliefert.

In Deutschland hast Du alle Ausschüttungen als Einkomen zu versteuern, natürlich zusätzlich zu Deinem Einkommen und zum dies Zeitpunkt der Gutschrift oder Mitteilung der Auschüttung durch die Firma (auch wenn Du das Geld noch nicht wirklich bezogen hast!). Nach Bezahlung Deiner deutschen Steuern kannst Du beim zuständigen Steueramt eine Bescheinigung verlangen, die als Nachweis dient, um bei der Eidgen. Steuerverwaltung die Rückforderung der einbehaltenen Verrechnungssteuer von 35% einzuleiten. Ist leider alles etwas kompliziert. Für persönlichere Fragen findest Du mich im Kontakt unter www.qimp.ch.

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Wenn Du Deinen Wohnsitz hier hast wird nichts nach DE geschickt - wozu auch - die Quellensteuer ist Deine ordentliche schweizerische Einkommenssteuer - darauf hat der deutsche Staat keine Ansprüche. Ab Erhalt der C-Bewilligung musst Du dann das normale Veranlagungsverfahren (persönliche Steuererklrärung etc.) machen.

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7 Monate Schweiz, 2 Wohnsitze, und nun die Steuern...

Hallo, ich arbeite dieses Jahr von Feb-Sept in der Schweiz (7 Monate). Davor war ich in D angestellt, danach werde ich in D Beamte.

In der Schweiz bin ich gemeldet, zahle Quellensteuer und habe eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. In D habe ich mich - nach Rücksprache mit dem Bürgeramt (!!!) - NICHT abgemeldet. Die meinten, das wäre kein Problem - ich wollte gerne meine Wohnung behalten und war auch 3-4 mal da, habe ja noch Konto, Auslands-Krankenversicherung usw. in D. laufen. Ausserdem wusste ich ja schon, dass ich zurückkomme.

Jetzt frage ich mich, ob und wenn ja mit wieviel (ungefähr) Steuern ich rechnen muss, wenn ich zurückkomme, denn ich lese hier immer was von "Welteinkommen". Aus einer anderen Antwort habe ich diese Info zur Besteuerung nach Rückkehr:

"Status im Ausland arbeitend: in der CH Steuerpflichtig (Quellensteuer) unter der Voraussetzung, dass der tatsächliche Aufenthalt in der CH mehr als 183 Tage im Jahr beträgt (Teilsteuerpflicht in D jedoch nicht ausgeschlossen - die Lage ist da sehr verworren!). Wird die 183 Tage Regel nicht erfüllt Besteuerung wie beim Grenzgänger."

Trifft das auf mich zu? Was ist die 183 Tage-Regel? Muss ich für dieses Jahr eine Steuererklärung machen? Ich habe von meiner 70%-Stelle fast nix gespart, Zürich ist teuer. Geht das jetzt noch für die Steuern drauf oder kann ich mir noch ein paar Andenken kaufen? ;-)

Freue mich über Antworten - besten Dank!

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Nein die Lage ist einfach: Du bist, da dort ja immer noch gemeldet, in D unbeschränkt steuerpflichtig. Du musst selbst Dein Einkommen aus der Schweiz dort deklarieren (Lohnsteuerkarte ?), hingegen sind Reise- und Aufenthaltskosten als Werbungskosten abzusetzten. Die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer wird Dir direkt auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Verlange vom schweizer Arbeitgeber eine Bescheinigung über die abgezogene Quellensteuer (Formular auf der Internetseite der AHV downloadbar). Normalerweise ist das (bei kleineren Einkommen) eine 00 Rechnung oder es fallen nur geringe Nachzahlungen an. Weitere Infos unter www.grenz-gaenger.de.

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Leider hab ich grad den Wortlaut des DBA Deutschland-Schweiz nicht zur Hand. Die genauen Auftenhaltstage sind anzugebn, exact. Dies hat mit der Bewertung der Anteile an DE/CH Einkommen zu tun (auch wenn kein Einkommen in DE erziehlt wurde) - soweit mir bekannt ist hat dieser Wert auch mit der Bemessung der Werbungskosten zu tun. Im Hinblick auf einen eventuellen Wegzug in DE würde ich tendenziell eine Anzahl Auslandtage angeben die über 182 liegt. Auf jedenfall vermeidest Du Rückfragen.

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Der Arbeitgeber muss Dir eine Bestätigung über die abgezogene Quellensteuer ausstellen. Diese Formular reichts Du bei Deinem Finanzamt in DE ein - der in der Schweiz bezahlte Betrag wird direkt mit den geschuldeten Steuern verrechnet (Doppelbesteuerungsabkommen DE/CH). Ein Rückerstattung in der Scheiz ist nicht möglich.

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Hallo Leyla : Ein Anrecht auf Aufenthalt in der Schweiz (auch als EU Bürgerin) hast Du nur wenn Du hier arbeitest. Es gibt keine Unterstützung für Deinen Fall. Kindergeld erhält nur ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Einkommen erziehlt. Die Waisenrente zahlt die deutsche Versicherungskasse, abklären ob die Rente auch ins Ausland bezahlt wird, sollte möglich sein. Krankenversicherung in der Schweiz gibt es nur als Privatversicherung. Also wenn Du Deiner Liebe folgen willst, such Dir eine Stelle in der Schweiz, alles andere (auch Heiraten) hilft nicht.

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Du bezahlst in der Schweiz Quellensteuer. Nomalbesteuerung ist in Deutschland, die in der Schweiz bezahlte Steuer wird angerechent. Ich nehme an, das dieses Einkommen auf Hartz4 angerechnet wird (wird ja beim deutschen Steueramt registriert).

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Hallo Nathan Grundsätzlich geben schweizer Banken Kredite ins Ausland und auch in EUR. Wahrscheinlich wirst Du aber keinen Kredit erhalten, da dazu Sicherheiten in der Schweiz hinterlegt werden müssten (Wertschriften etc.) Bei einem Kredit in CHF gehtst Du zusätzlich ein nicht unerhebliches Währungsrisiko ein.

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Grundsätzlich steht Dir eine Rente zu, die Ehe muss aber eine Mindeszahl an Jahren gedauert haben (sicher mehr als 10 wenn keine Kinder da sind) und der Altersunterschied darf nicht zu gross sein. Wenn Du als Witwe in einem Alter bist in dem Arbeit noch zumutbar ist, führt dies zu einer Kürzung oder sogar zur Verweigerung einer Rentenzahlung. Genaues kannst Du bei der nächsten AHV Zweigstelle erfahren.

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Grenzgängerstatut gibt es nicht mehr. Die Einzelfirma in der Schweiz kann grundsätzlich bestehen bleiben, wichtig ist dass sie tatsächlich über Betriebstätte (Büro etc.) und ev. Angestellte verfügt - sonst droht Aberkennung des Status, Empfehlung: in eine GmbH umwandeln. Wenn Du nach Deutschland ziehst bist Du dort unbeschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz musst Du auch steuern zahlen - für die Firma, bzw den Reingewinn. Inwiefern die in der Schweiz bezahlten Steuern in DE anrechenbar sind ist schwierig vorauszusagen, da das Doppelbesteuerungsabkommen diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Krankenversicherung ist an den Wohnort gebunden, also in DE abzuschliessen - wird wohl nur über eine private gehten. Wenn Du kein Gewerbe in DE betreibst ist es nicht sinnvoll dort eins anzumelden, unnötige Kosten und ev. steuerliche Nachteile. Falls Du persönlichere Auskünfte möchtest, schreib mir auf urs.loew&qimp.ch

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