Künstlersozialkasse als Freiberufler: Nachzahlung zu befürchten?
Wie ist dass, wenn man eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, die unter die Pflichtversicherung der Künstlersozialkasse fällt und sich dort bisher noch nie gemeldet hat? Der Auftraggeber bezahlt jedoch jeden Monat seinen Anteil in die KSK ein. Müsste der Freiberufler sich Sorgen machen, dass die Beträge rückwirkend zurückverlangt werden könnten? Oder müsste er dann lediglich sich anmelden und ab dann die Beiträge zahlen?
Habe bereits im Internet gelesen, dass der Freiberufler sich da keine Sorgen machen müsste, da eine Rückwirkende Forderung nicht möglich sei. Wisst ihr mehr zur Rechtslage und Praxis?
Folgendes Zitat unterstützt ja meine Vermutung, oder?
"Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und vom Zeitpunkt der Meldung bei der KSK ab. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Meldung (Eingang der Anmeldeunterlagen) bereits selbständig erwerbsmäßig tätig sein, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. Sofern Sie die Anmeldeunterlagen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angefordert haben, ist der Tag der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit der frühestmögliche Versicherungsbeginn" (von der KSK Homepage).
2 Antworten
Künstler/Publizisten MÜSSEN in die KSK einzahlen, egal ob sie wollen oder nicht. Sie sind nämlich - trotz ihrer Selbständigkeit - wie Angestellte in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert!
Somit bleibt selbständigen Künstlern/Publizisten, wie z.B. Inhabern von Werbeagneturen, Textern, Journalisten, etc. das unternehmerische Recht verwehrt, selbstständig zu entscheiden, in welcher Form sie Altersvorsorge treffen wollen und ob sie sich in einer privaten KV versichern möchten. http://www.kskontra.de/dialog.d25.htm
Hier steht: […] Sollten Sie zum Zeitpunkt der Meldung bereits selbständig erwerbsmäßig tätig sein, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. […]
Also als KünstlerIn solltest du eigentlich keine Nachzahlungen oder gar Bußgelder befürchten müssen.
Allerdings wohl als Kunde eines Künstlers/in – also wenn du künstlerische Dienstleistungen/Arbeiten eines KSK Versicherungspflichtigen erwirbst – musst du einen bestimmten Prozentsatz an die KSK zahlen. Falls du das nicht gemacht hast, kann es dann zu Nachzahlungen etc. kommen.