Können wir die Ausgaben für die Einrichtungsgegenstände von der Steuer absetzen?
Hallo, ich und meine Ehefrau kommen aus Aserbaidschan. Ich bin ein Student und meine Frau arbeitet als Assistentärztin. Wir sind im Januar nach eine Mietwohnung umgezogen (Beruf-bedingten Umzug, unsere Hauptwohnsitz ist in Aserbaidscan) und haben seit 01.2018 die notwendige Einrichtungsgegenstände für die Mietwohnung gekauft. So, können wir die Aufwendungen mit Belege für die Möbeln, Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte von der Steuer absetzen?
Vielen Dank für eure Antwort im Voraus
1 Antwort
Für den berufsbedingten Umzug sind die abzugsfähigen Kosten klar definiert.
Hier kombiniert mit der Begründung einer doppelten Haushaltsführung.
Daher gilt:
- Eine doppelte Haushaltsführung machen Sie als Arbeitnehmer in der Anlage N Ihrer Steuererklärung geltend.
- Das Finanzgericht Düsseldorf ist – anders als die Finanzämter – der Meinung, dass zusätzlich zu den Unterkunftskosten die nachweisbaren Aufwendungen für Möbel, Gardinen, Lampen und Haushaltsartikel absetzbar sind. Diese wären dann auch absetzbar, wenn die monatliche 1.000-Euro-Grenze schon ausgeschöpft ist. Tragen Sie deshalb auch diese Kosten in der Steuererklärung ein. Lehnt das Finanzamt ab, sollten Sie Einspruch einlegen.
- Ihre Verpflegungsmehraufwendungen (innerhalb der ersten drei Monate), Fahrtkosten und etwaige Umzugskosten zählen ebenfalls als Werbungskosten.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986