Sonderbedarf oder Mehrbedarf ist nicht allein vom Unterhaltspflichtigen zu tragen. Es wird, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen den Eltern gequotelt. Vorsorgeaufwendungen gehören aber nicht dazu. Zahnspangen ebenfalls nicht, weil der Eigenanteil, in Höhe von 20%, nach erfolgreicher Behandlung erstattet wird. Weiter ist es davon abhängig, in welcher Höhe Kindesunterhalt geleistet wird. Klassenfahrt ist ab EK-Stufe 3 ebenfalls kein Sonderbedarf, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch dem laufenden Unterhalt angespart werden kann. Zudem ist eine Klassenfahrt kein unvorhersehbarer Bedarf. Mehrbedarf muss bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt, in Höhe von 1.000€, muss dem Unterhaltspflichtigen aber in jedem Fall bleiben.

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Die Großeltern können gar kein Sparbuch im Namen des minderjährigen Kindes eröffnen. Dazu wäre die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig gewesen. Das Sorgerecht beinhaltet nämlich auch die Finanzsorge. Sollten die Großeltern ein Sparuch auf ihren Namen angelegt haben, welches aber irgendwann mal dem Kind zu Gute kommt, haben natürlich nur die Großeltern Zugriff auf dieses Sparbuch. Ein Sperrvermerk/Passwort kann auch vor unberechtigtem Zugriff schützen. Wie aber schon geschrieben wurde, muss das Sparbuch vorliegen, um Zugriff zu haben.

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Hallo, 225€ ist der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Der KV ist gehalten, alles möglich in seiner Kraft stehende zu tun, um den Mindestunterhalt leisten zu können. vergl. § 1603 (2) BGB. Er müsste daher einen Nebenjob annehmen oder mit 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft nachweisen, dass er sich um einen besser bezahlten Job kümmert. Das sind die Anforderungen, welche von einem Familiengericht gefordert werden. Erst wenn das nachgewiesen ist, und der KV kein höheres Einkommen erzielen kann, dann könnte über einen Unterhaltsbetrag unter dem Mindestunterhalt nachgedacht werden. Ihr solltet für das Kind einen Beistandschaft beim JA einrichten. Sollte der KV klagen, vertritt das JA das Kind auch vor Gericht. So entstehen euch keine Kosten.

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Ein Verkauf kann nicht verlangt werden. Aus der Nutzung des Wohneigentums kann aber ein Wohnwertervorteil ermittelt werden, welcher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen fiktiv erhöht. Der Aussage von wfwbinder würde ich widersprechen. Der Vermögensstamm muss nicht angegriffen werden. Lediglich die Zinseinkünfte aus dem Vermögen wären, im Sinne des Unterhaltsrechts, als Einkommen zu bewerten. Grundsätzlich schuldet der Unterhaltspflichtige aber den Mindestunterhalt. Dieses ergibt sich aus § 1603 (2) BGB. Demnach muss alles unternommen werden, um den Mindestunterhalt zu leisten. Stichwort "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Dieses aber nur im Bezug auf privilegierte Kinder.

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Der Urlaub muss nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt werden. Diesesist mit den normalen Unterhaltszahlungen abgegolten. Ebenso Klassenfahrten, auch diese zählen nicht zum Sonderbedarf.

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Wenn Du den Mindestunterhalt leistest, kamm man nicht verlangen, dass der Wohnort gewechselt wird. Dieses ist nur dann möglich, wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird. Der Mindestunterhalt für die beiden Kinder beträgt aktuell je 334€.

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