Kindergeld wegen nicht ausreichenden Bewerbungen zurückzahlen?
Hallo,
ich bin seit märz bis aktuell arbeitslos und habe nebenbei Bewerbungen geschrieben und abgeschickt, jedoch verstehe ich nicht wieso ich nicht ausreichende Papiere vorgelegt habe. Ich habe in den 5 Monaten ( März - Juli) mehr als 8 Bewerbungen abgeschickt und nachgewiesen, jetzt muss ich 950 € auf die hand zurückzuzahlen? Was denkt ihr darüber und was kann ich dagegen tun, dass ich den Betrag reduzieren bzw gar nicht zahlen muss?
freue mich auf schnelle und hilfreiche Antworten
Vielen danke im Voraus
MfG
Hope
2 Antworten
Ich verstehe nicht, warum du Kindergeld zurückzahlen solltest. Den Anspruch auf Kindergeld haben doch deine Eltern und nicht du. Du hast nur Anspruch auf Unterhalt durch deine Eltern.
Überhaupt ist der Anspruch erst einmal zu prüfen. Wenn die 1994 in deinem Namen das Geburtsjahr ist, dann bist du im Jahr 2016 über 21, so dass § 32 (4) Nummer 2 EStG anzuwenden ist.
Was trifft denn auf deine Situation zu?
- wirst du für einen Beruf ausgebildet? Nein.
- Befindest du dich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt? Nein. Sind ja mehr.
- Kannst du eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen?
- Hast du eine Nachspielzeit wegen Wehrdienst oder Werersatzdienst, der greifen könnte?
Also an der Anzahl der Bewerbungen liegt es ganz bestimmt nicht, ob jemand Anspruch auf Kindergeld hat oder nicht. Davon steht nichts im Gesetz.
Aber das ist doch genau das, was ich auch geschrieben habe. Die Voraussetzungen des § 32 (4) Nummer 2 EStG liegen nicht vor.
Um hier zu einem Kindergeldanspruch zu kommen, müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Sofern das überhaupt möglich ist.
Beispielsweise eine Ausbildung beginnen.
Auch für aktiv ausbildungssuchende Kinder bis zum 25.Lj. kann (wird) Kindergeld gezahlt bzw. ggf. nachgezahlt. Die Ausbildungssuche ist nachzuweisen.
Also erstmal: Sind deine Nachweise angekommen?
Dein Bescheid hat sicherlich eine Einspruchsbelehrung. D.h. wenn der Bescheid deiner Meinung nach falsch ist, schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben) Einspruch einlegen, ggf. Nachweise in Kopie nochmals schicken.
Die Nachweise die ich Ihnen zugeschickt habe scheint angekommen zu sein. Ich muss dann wahrscheinlich dann doch Einspruch einlegen. Vielen Dank!
Ja, das ist mein Geburtsjahr.
Keiner dieser Situationen treffen zu.
jedoch wird in dem brief beschrieben, dass ich die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 ABS. 4 EStG nicht erfülle und da ich meine Schulausbildung beendete habe, befinde ich mich nicht mehr in Ausbildung (§ 32 ABS 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG)
Nach Aktenlage wird von mir keine Ausbildung angestrebt und bin somit mangels ausbildungsplatz gehindert, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen ( § 32 Abs. 4 satz Nr 1 Buchstabe c EStG)
und zu aller letzt steht drinnen das die bewerbungen nicht ausreichend nachgewiesen worden sind.