Bewerbungen schreiben trotz Erwerbsminderungsantrag?
Ich bin 1957 geboren, und habe 46 Jahre gearbeitet.Mein Arbeitsverhältnis ruht. Muss ich Bewerbungen schreiben, wenn ich Antrag auf Erwerbsminderung gestellt habe. Das Arbeitsamt sagt, Wenn ich für den Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur -Verfügung stehe dann steht mir auch kein Arbeitslosengeld zu.
2 Antworten
Hallo Beedees1957,
Sie schreiben:
Bewerbungen schreiben trotz Erwerbsminderungsantrag?
Ich bin 1957 geboren, und habe 46 Jahre gearbeitet.Mein Arbeitsverhältnis ruht. Muss ich Bewerbungen schreiben, wenn ich Antrag auf Erwerbsminderung gestellt habe.
Antwort:
Bewerbungen schreiben und gleichzeitig Antrag auf Erwerbsminderungsrente; das ergibt in der Praxis beim besten Willen keinen Sinn!
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist im Grunde genommen eine sehr komplexe Angelegenheit und juristische Laien sind sehr gut beraten, wenn Sie von Anfang an einen kompetenten Rechtsbeistand an der Seite haben!
https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk
Zum Beispiel den VDK bereits außergerichtlich, dieser wird in der Regel dann aktiv, wenn bereits eine Antragsablehnung vorliegt und das Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt werden muß!
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente sind:
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen volle Erwerbsminderungsrente:
Mindestens 60 Beitragsmonate auf Ihrem DRV-Rentenkonto, davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate!
Medizinische Voraussetzungen volle Erwerbsminderungsrente:
Sie müßen an Hand Ihrer eigenen Krankenakte klar, sehr detailliert und plausibel nachweisen, daß Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, auch für leichte Tätigkeiten (Pförtner, Musuemswärter, Nachtportier und viele weitere leichte Tätigkeiten) abgesunken ist!
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Da Sie vor dem 2.1.1961 geboren sind, wäre zu klären, ob Sie vom Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit profitieren können!
In diesem Zusammenhang sollten Sie also nachweisen können, daß Sie einen allgemein anerkannten Beruf haben und diesen nur noch 3 bis unter 6 Stunden ausüben können; so steht Ihnen ggf. der Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit zu und somit ggf. eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit!
Aber Achtung:
Die DRV kontert hier sehr oft mit sogenannten Verweisungsberufen!
Stichwort Arbeitsmarkt-Rente!
Bei Bewilligung dieser teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit wäre dann ergänzend der Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt an der Reihe! Der Nachweis des verschlossenem Teizeitarbeitsmarktes wäre hier zu erbringen!
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Das Arbeitsamt sagt, Wenn ich für den Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur -Verfügung stehe dann steht mir auch kein Arbeitslosengeld zu.
Antwort:
Nicht Alles, was das Arbeitsamt sagt, muß im speziellen Einzelfall zutreffen, denn bei einem laufenden Verfahren auf Erwerbsminderungsrente kommt ggf. die sogenannte Nahtlosigkeitsreglung zum Tragen, dies müßen Sie zusammen mit Ihrem Rechtsbeistand klären und beim Arbeitsamt entsprechend vortragen:
Nahtlosigkeitsregelung:
https://rentenbescheid24.de/arbeitslos-und-rente/
Auszug:
Arbeitslos und Rente
Viele ältere Semester, die arbeitslos sind, machen sich Gedanken über die Zukunft und ihre Rente. Viele Fragen, welche Auswirkungen die Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente haben.
Wer zum Beispiel dauerhaft krank ist und sich beim Arbeitsamt melden muss, stellt sich die Frage, kann ich überhaupt Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich krank bin?
Eine nahtlose Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes soll es in solchen Fällen geben? Wir klären auf, was dahinter steckt.
Arbeitslos und Rente, kann man wirklich trotz Krankheit Arbeitslosengeld1 beziehen. Ja, es geht, sagt rentenbescheid24.de, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die neue Flexirente 2017 bringt Vorteile für den Betroffenen.
Ein Beispiel, worum es geht!Siegfried Sorge, 60.Jahre alt, ist seit dem 01.01.2016 schwer erkrankt und kann zurzeit nicht arbeiten. Er hat die ersten 6 Wochen in seiner Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Anschließend bekommt er weitere 72 Wochen Krankengeld von seiner Krankenkasse. Der Anspruch läuft im Juni 2017 aus. Siegfried ist weiter krank und hat jetzt Angst, dass er Hartz-IV beantragen muss. Dies muss er nicht. Er kann vor Auslaufen des Krankengeld Leistungen auf ALG-1 beantragen und dann prüfen, ob er eventuell einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat. Sein Arbeitsverhältnis ist nicht beendet, es ruht.
Krankenkasse ist zuständig, aber nur 78 Wochen!Eigentlich ist in den Fällen der Krankheit die Krankenkasse zuständig. Aber der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Krankengeld auf 78 Wochen begrenzt. Krankheiten hören aber nicht automatisch nach 78 Wochen auf, dauern oft fort. In solchen Fällen springt die Bundesagentur für Arbeit ein und leistet Arbeitslosengeld, obwohl der Betroffene wegen seiner Erkrankung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann.
Arbeitslos und Rente, das Arbeitsamt springt ein!Das Gesetz, in § 145 SGB VI, bestimmt in solchen Fällen, das Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person hat, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Deutsche Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit fordert den Betroffenen auf einen Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Macht der Antragsteller dies nicht ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Tag, an dem er die Reha oder die Erwerbsminderungsrente beantragt hat.
Arbeitslos und Rente, warum diese Regelung?Die gesetzliche Regelung des § 145 SGB VI wird im Volksmund als Nahtlosigkeitsregelung bezeichnet. Es soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung kein Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente erhält. § 145 fingiert sozusagen das Leistungsvermögen des Betroffenen im gesundheitlichen Bereich und zwar solange wie die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderung nicht festgestellt hat.
Hat die Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, endet die Nahtlosigkeitsregelung und damit das Arbeitslosengeld, mit bösen Folgen für den Versicherten, wenn zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente aus gesetzlichen Gründen noch nicht beginnen kann.
Ist der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschöpft, ist grundsätzlich vorrangig die Krankenkasse zuständig.
Die Regelungen über die Nahtlosigkeit sind anzuwenden, wenn der Betroffene mit seinem Leistungsvermögen nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung noch nicht feststeht. Arbeitslos und Rente schließt sich nicht aus.
Sie wird auch dann angewandt, wenn die Leistungsfähigkeit der Bezieher von ALG-1 während des Leistungsbezugs auf unter 15 Stunden die Woche sinkt.
Die Nahtlosigkeitsregelung endet auch dann, wenn die Leistungsdauer des ALG-1 ausläuft.
Geldzurückgarantie!Für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit und eine Rente feststellt, hat die Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes gegen die Deutsche Rentenversicherung. Der Betroffene muss nichts zurückzahlen. Bekommt er eine höhere EM-Rente als Arbeitslosengeld, bekommt er die Differenz noch dazu.
Flexirente 2017 macht früheren Rentenbeginn möglich!Normalerweise beginnt eine befristete Erwerbsminderungsrente frühestens am Anfang des 7 Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung. So steht es im § 101 Absatz 1 SGB.
Mit dem neuen Flexi-Rentengesetz ist zum 01.01.2017 eine kleine aber enorm wichtige Änderung eingetreten. Wissenswertes zum Thema Flexirente finden Sie in unserem Flexirenten-Ratgeber.
Renten wegen voller Erwerbsminderung, die allein aus medizinischen Gründen befristet sind, können bereits vor Ablauf des siebten Kalendermonates beginnen, wenn:
- Durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Anspruch auf Arbeitslosengeldanspruch entfällt oder
- Nach der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld endet, weil die Bezugsdauer abgelaufen ist.
Es kann passieren, dass durch eine schnelle Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird oder das Krankengeld ausläuft. In solchen Fällen hätte der Betroffene noch bis zum 7. Monat warten müssen, bis er seine volle Erwerbsminderungsrente bekommt.
Die Arbeitsagentur stellt die Zahlung des ALG-1 sofort nach Entscheidung der Rentenversicherung ein. Krankengeld wird auch nicht mehr gezahlt. Der Betroffene hätte also zum Sozialamt gehen müssen. Daher wird nunmehr mit der Flexi-Rente der Beginn der Erwerbsminderungsrente auf den Zeitpunkt der positiven Entscheidung über die verminderte Erwerbsfähigkeit vorverlegt.
Arbeitslos und Rente, die Tücken beim Arbeitsamt!Viele wissen gar nicht, dass sie auch im Falle der Aussteuerung einen Anspruch auf ALG1 haben können.
Und wenn, dann stellt sie das Gesetz vor große Hindernisse.
Ein falsches Wort beim Arbeitsamt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann gefährdet sein. Daher ist es sinnvoll, sich vor dem Auslaufen des Krankengeldes mit einem versierten Fachanwalt für Sozialrecht oder Rentenberater intensiv zu beraten.
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Fazit:
Wie Sie den o.a. Ausführungen entnehmen können, ist die erfolgreiche Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente für Betroffene in der Regel eine sehr große Herausforderung!
Die verschiedenen Sozialversicherungsträger machen die Dinge oft zusätzlich kompliziert!
Machen Sie von Anfang an keine halben Sachen, optimieren und aktualsieren Sie Ihre eigene Krankenakte konsequent, zusammen mit Ihren Ärzten, denn diese ist die Basis für alle Entscheidungen, Beurteilungen, Begutachtungen, Urteile vor dem Sozialgericht!
Verzichten sie auf gar keinen Fall auf die rechtzeitige Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes!
(Der beste Rechtsbeistand kann allerdings nicht viel für Sie tun, wenn Ihre eigene medizinische Beweisführung auf wackeligen Beinen steht (bzw. wenn Ihre eigene Krankenakte keine knallharten Fakten beinhaltet!)
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Hallo,
hast du beim AA eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, kann das sein ? Somit wärst du an dieser Vereinbarung, sich zu bewerben weiterhin gebunden.
In dem Fall solltest du deinen Sachbearbeiter darum bitten, die Eingliederungsvereinbarung in der von dir so unterschriebenen Form abzuändern.
Es ist doch total unlogisch und "sinnlos", bis zum fraglichen Renteneintritt weiter Bewerbungen zu schreiben.