Ist die enge Zweckerklärung das gleich wie weite Sicherungsabrede, Verständnisproblem?

2 Antworten

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Ich zitiere einfach mal die Seite:

www.sicherungsgrundschuld.de

weil dort alles gesagt ist.

Die Sicherungsabrede stellt den wesentlichen Teil des sogen. Sicherungsvertrages dar. Sie verknüpft die Grundschuld mit der gesicherten Forderung und bezeichnet die Forderung(en), die die Grundschuld sichert. Begriffe wie Zweckerklärung, Sicherungserklärung, Zweckbestimmungserklärung und, Sicherungszweckvereinbarung besagen nichts anderes. Aufgrund der Sicherungsabrede wird eine Abhängigkeit zwischen der abstrakten Grundschuld und der gesicherten Forderung geschaffen.

In der Praxis sind zwei Arten anzutreffen, nämlich die weite und die enge Sicherungsabrede.


Eidherr 
Beitragsersteller
 09.11.2013, 11:40

Danke,wie wäre Deine Empfehlung? weit oder eng?

wfwbinder  09.11.2013, 11:46
@Eidherr

Ganz klar eng.

Wenn ich die weite gebe, kann die Bank für alles und jedes was ich dort laufen lasse, diese Grundschuld verwenden.

Habe ich die Enge Version, wird die Bank immer daran erinnern, wenn etwas anliegt, dass man ja die Grundschuld verwenden könnte für die Absicherung und damit muss ich mich positiv entscheiden, ob ich die einsetzen will, oder ggf. auf die Transaktion verzichte.

Nur mal einBeispiel:

Sie übernehmen für einen Freund oder Verwandten eine Bürgschaft bei eben dieser Bank.

Der kann nciht zahlen. Die Bank ist konsequent udn nimmt sie in Anspruch, aber großzügig und biete Ihnen an die (sagen wir mal 10.000,-) als Darlehn zu gewähren und über 2 Jahre zu tilgen.

Bei der weiten Form ist die Grundschuld sofort im Feuer (auch schon bei derBürgschaft in dem Moment wo sie fällig wurde), bei der engen Form nicht.

Eidherr:

Den Unterscheid zwischen der engen Fassung (begrenzte Sicherung e i n e r bestimmten Forderung) und der weiten Sicherungsabrede (Sicherung eines ganzen Bündels von Forderungen, auch künftigen) kennst du. Die entscheidende Frage wird sein, ob du das Institut auch überzeugen kannst, sich statt der banküblichen erweiteren Sicherungsabrede entgegen ihrer Standards, von denen sie regelmässig nicht abgeht, mit der engen Fassung einverstanden zu erklären.