Inkassoverfahren wegen überfälliger Forderung?
Hallo,
ich habe im November 2020/ 6.11. Arbeitsschuhe bei Burgia Sauerland GmbH (32,15€) bestellt auf Rechnung, und leider übersehen sie rechtzeitig zu bezahlen.
Nachdem mir mein Fehler aufgefallen ist, habe ich den offenen Betrag am 14.12.20 an das Unternehmen überwiesen.
Gestern am 11.03.21 kam ein Brief von Universum Inkasso mit einer Forderungsaufstellung. Dieses möchte 48,93€ von mir Geschäftsgebühren und Zinsen. Das die Hauptforderung (Warenlieferung) bereits von mir getilgt wurde ist ebenfalls in der Forderungsaufstellung aufgelistet.
Ich habe daraufhin bei dem Inkassobüro angerufen und gefragt, warum sie sich mit diesem Anliegen erst drei Monate später bei mir schriftlich melden.
Die Antwort der Sachbearbeiterin war, dass mir das IB bereits eine Forderungsaufstellung per e-mail gesendet hätte.
Eine derartige e-mail habe ich allerdings nicht erhalten, sondern nur eine:
"Wir möchten mit Ihnen über eine Angelegenheit reden, für Details klicken sie bitte auf den link in dieser mail."
Ich klicke aber nicht auf einen link oder lade Anhänge aus e-mails runter, deren Absender mir nicht bekannt ist, bzw. ihn nicht zuordnen kann, sondern verschiebe solche in den Spam-Ordner, da ich auch zig andere Anfragen von dubiosen e-mail Absendern erhalte , wie z.B. geben sie bitte ihre Amazon-Login Daten ein sonst wird ihr Account gesperrt usw.
Meine Frage ist also:
kann ich mich bei diesem geschilderten Sachverhalt dagegen wehren oder muss ich mich fügen? Ist es rechtens seitens des IB den postalischen Weg erst drei Monate später zu wählen und darauf zu pochen , man hätte ja schließlich e-mails versendet?
Mit freundlichen Grüßen
Forderungsaufstellung vom 11.03.21
1 Antwort
Die spannenderen Fragen sind erst mal: Wann soll diese E-Mail geschickt worden sein? An welche E-Mail Adresse? Und vor allem: Wann wurde das Inkassobüro überhaupt beauftragt?
Letzteres geht möglicherweise aus der Forderungsaufstellung hervor. Kannst du diese mal hier als Foto posten? Oder zumindest mal nachschauen, welches Datum bei den Inkassogebühren dabeisteht, sprich wann die entstanden sein sollen?
Ich gehe mangels anderer Angaben mal davon aus, dass die Rechnung bereits im November fällig war.
Es sieht schlecht aus. Das Inkassobüro ist nach eigener Darstellung und vermutlich nicht effektiv bestreitbar vor deiner Zahlung tätig geworden. Auch eine hypothetische Karenzzeit (im Sinne des § 254 BGB) zwischen RE-Fälligkeit und IB-Beauftragung wäre locker eingehalten worden.
Für die Entstehung der Inkassogebühr dürfte es hier nicht auf den (grundsätzlich bestreitbaren) Zugang des ersten Inkasso-Schreibens bei dir ankommen, sondern auf das tatsächliche Tätigwerden des Inkassobüors*. Und letzteres dürfte schwer bestreitbar und seitens des Inkassobüros vermutlich sogar nachweisbar sein.
*Sprich: Die Erstellung und ggf. Absendung der E-Mail genügt, um gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der Inkassovergütung entstehen zu lassen. Der Gläubiger wiederum hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dir. Dass die E-Mail letzten Endes nicht bei dir angekommen ist, dürfte hierfür unerheblich sein.
Zur Höhe der Inkassokosten: Ein Gebührensatz von 0,9 ist eigentlich noch ganz ok. Die meisten anderen Inkassobüros setzten für die gleiche Arbeit den maximalen Satz von 1,3 an. Damit lägen die reinen Inkassokosten inkl. Auslagenpauschale bei 70,20 €. Du hast übrigens sogar Glück, dass das Inkassobüro seine Arbeit letztes Jahr aufgenommen hat. Die RVG-Gebühren haben sich Anfang diesen Jahres nämlich erhöht.
Grundsätzlich könnte man hier auch ein standardisiertes Masseninkasso und damit einen Gebührensatz von 0,3 gemäß 2301 VV RVG unterstellen (BGH Urteil vom 14.03.2019, 4 StR 426/18 (PDF)). Faktisch solltest du aber damit rechnen, dass das Inkassobüro es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Um das durchzufechten braucht man einiges an Nerven und Zeit und vermutlich auch Geld für einen Anwalt. Ich würde es vermutlich versuchen (sofern ein ausgebildeter Jurist dem Unterfangen zumindest gewissen Erfolgschancen einräumt), ich bezweifele aber, dass du dir das antun möchtest.
Nochmal ganz konkret zu dieser Frage:
Ist es rechtens seitens des IB den postalischen Weg erst drei Monate später zu wählen und darauf zu pochen , man hätte ja schließlich e-mails versendet?
Der Gläubiger bzw. das Inkassobüro kann grundsätzlich mit der Geltendmachung des Anspruches auch bis kurz vor der Verjährung (31.12.2023) warten, das ist vollkommen legal. Das hat aber auch keine Auswirkungen hinsichtlich der Inkassokosten, die haben sich seit dem 10.12.2020 nicht verändert. Lediglich die Verzugszinsen erhöhen ganz langsam die Forderung.
Danke, für die Hilfe,
ich habe meine Frage um die Forderungsaufstellung ergänzt!