Ich habe ein Gewerbe angemeldet - muss ich nun IHK-Mitglied werden und Beiträge zahlen?
Ich habe für eine Nebentätigkeit ein Gewerbe angemeldet. Muß ich nun IHK-Beiträge zahlen, ich habe ein Begrüßungsschreiben der IHK bekommen.
2 Antworten
Da Du ein Begrüßungsschreiben der IHK erhalten hast, gehe ich nicht davon aus, daß Du zu den Gruppen Handwerk, Landwirtschaft oder Freiberufe gehörst. Damit besteht die vom Bundesverfassungsgericht für rechtens befundene Pflichtmitgliedschaft in der IHK für Dein Gewerbe.
Es gibt allerdings Grenzen für Gewinne, unter denen keine Beiträge zu entrichten sind. Kläre das mit der IHK ab, auch welche Beiträge tatsächlich anfallen - diese hängen nämlich von der jeweiligen IHK ab.
Eine Beitragszahlung gemäß § 3 IHKG setzt eine Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 IHKG voraus. IHKG § 2 Abs.1 besagt Wortlaut: Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
Veranlagen bedeutet für jemanden die Summe, die er zu versteuern hat, und seine sich daraus ergebende positive Steuerschuld festsetzen. Wenn und solange wie man zur Gewerbesteuer veranlagt ist man zur Beitragszahlung gezwungen.
BVerwG. Beschluss Leitsatz zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf null liegt keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer hätte. Dazu wäre die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich. BVerwG. Beschluss vom 11.07.2011 - 8 C 23. 10; OVG Rheinland-Pfalz (Lexetius.com/2011,3639).Wie Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46. 74 - BVerwGE 51, 169 [172] = Buchholz 401. 5 § 17a GewStG Nr. 2).