Hilfe: Rechnung doppelt so hoch, nicht erfüllte Arbeiten enthalten, Pfusch und er droht mit Klage
Guten Tag zusammen! Ich hoffe sehr, dass uns jemand weiter helfen kann: Im November letzten Jahres gaben wir zwei Dinge bei einem Heizungsbauern/Blechnerei in Auftrag. 1. Solaranlage prüfen 2. Zwei Bleche fertigen und montieren um die Ein- bzw. Austrittsstelle des Edelstahlrohres (Kamin) am Haus zu verkleiden. Mündlich hieß es, alle Arbeiten werden ca 350 Euro kosten. Im Nov. kam dann ein Monteur und ein Azubi. wir unterschrieben, dass sie 2,5 h blieben. Die Solarflüssigkeit, die ausgetauscht wurde, wurde per Schlauch in unseren Garten geleitet mit der Aussage, das wäre o. k., es baut sich ab. Die Bleche wurden jetzt angebracht und das Loch das um das Edelstahlrohr ausgesägt war (Holzpanele/Dach) wurde nicht vollständig abgedeckt, was ja der Sinn dieser Arbeit sein sollte. Nun die Rechnung: 775 Euro, darin entlhalten: 56 Euro Entsorgung der Solarflüssigkeit (die in unserem Garten landete, was der Chef nun leugnet), 6 h Monteur (auf Nachfrage: 2,5 Monteur, 2,5 Azubi, 1h Kostenvoranschlag) und zum Mangel an dem Blech heißt es: Da war die Vorarbeit ja schon schlecht, das Loch um den Kamin war zu groß ausgeschnitten, stimmt, aber deswegen sollten die Bleche es ja verdecken! Der Handwerker will nun sein Geld, erst wenn er das vollständig hat, bessert er evtl. noch was nach und wenn wir nicht alles zahlen droht er mit Klage. Wie sollen wir uns verhalten? Wir sind wirklich ratlos! Vielen Dank!
2 Antworten
Ihr habt da leider den Fehler gemacht, einen Euch bislang unbekannten Handwerker zu beauftragen ohne ein schriftliches Angebot einzuholen. Ein schriftliches Angebot hätte zwar nicht grundsätzlich davor geschützt, mehr als den Angebotspreis zahlen zu müssen, aber wenigstens hätte man bei wesentlichen Überschreitungen darauf aufmerksam machen müssen. Der Auftraggeber wäre vorgewarnt und hätte die Arbeiten abbrechen können.
Ihr müßt nun aus der Situation machen, was noch möglich ist. Dazu gehört zum einen das Zusammenstreichen der Rechnung. Ein einfaches Angebot ist nicht vergütungspflichtig (§ 632 Abs.3 BGB). Sodann darf man für einen Azubi nicht den Stundenlohn verlangen wie für einen Monteur.
Schlechte Leistung braucht man schon garnicht vergüten. Mein Rat: Per Einschreiben mit Rückschein einen bestimmten Termin nennen bis zu dem nachgebessert werden muß und androhen, einen danach einen anderen Handwerker mit der Ersatzvornahme zu beauftragen. Das allerdings würde ich nicht tun, ohne vorher Beweissicherung betrieben zu haben. Am besten einen Anwalt beauftragen, der kennt die rechtlichen Instrumente dazu (Verfahren zur Beweissicherung).
Die Solarflüssigkeit müßten man noch chemisch nachweisen können. Unbedingt Bodenprobe nehmen und dem Handwerker androhen, dass ein Sachverständiger schon nachweisen könnte, dass die Flüssigkeit in den Boden geleitet wurde.
Solange die Arbeiten nicht ordnungsgemäß und nach Bestellung ausgeführt sind hast du ein Zurückhaltungsrecht.
Fordere zur Nachbesserung binnen 14 Tagen Frist auf.
Im Falle des Zugangs einer Klageschrift müsst ihr einen Anwalt aufsuchen.