Handwerkerleistungen bei Finanzierung/Ratenzahlung ansetzbar?
Ich habe genau genommen 3 Fragen:
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Eine Einbauküche wurde/wird samt Arbeitsleistung per Ratenzahlung beglichen. Das ganze ist über eine Bank fremdfinanziert, steht aber schon in direktem Zusammenhang zur Küche, da der Kreditvertrag direkt im Möbelhaus abgeschlossen wurde. Kann man trotzdem den Anteil der Arbeitsleistung auf der Rechnung im Jahr des Rechnungsdatums steuerlich geltend machen (Handwerkerleistung) oder immer nur den Anteil den man im betreffenden Jahr an Raten beglichen hat? Darlehenszinsen spielen keine Rolle, da 0%-Finanzierung.
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Ich lebe im Haushalt mit meiner Freundin. Rechnungsempfänger der Küchenbauer bin ich, kann trotzdem meine Freundin die Rechnung vollständig oder anteilig zu 50% steuerlich geltend machen?
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Ich bin darauf gestoßen, dass Handwerkerleistungen nur abgesetzt werden können, wenn es sich um eine Modernisierung und keinen Neubau handelt. Wir sind als Erstmieter in einen Neubau eingezogen und dort wurde zum ersten Mal eine Küche eingebaut. Ist diese Leistung absetzbar?
Danke im voraus.
2 Antworten
Punkt 1: Die Arbeitsleistung des Küchenbauers wurde mit der Kreditauszahlung durch die Bank (für Dich?) unbar bezahlt, also ist sie im Zahljahr (nicht notwendigerweise auch im Rechnungsjahr) auch als hnHL ansetzbar.
Punkt 3 ist nur für Immobilienbesitzer relevant, nicht für Eure selbstgekaufte Kücheneinrichtung.
Hinsichtlich einer Zuordnung zu Freundin oder Dich lies bitte dieses BMF-Schreiben:
Danke für deine schnelle Antwort.
zu Punkt 1: Okay, dann sollte dies kein Problem sein. Ich nehme an, der Küchenbauer wurde voll durch die Bank ausbezahlt. Lediglich ich zahle jetzt in Raten bei der Bank. Unbar ist also so oder so gegeben.
zu Punkt 2: Es steht zwar nirgendwo explizit drin, wer Rechnungsempfänger sein muss (auch nicht im gesamten Gesetzestext den ich zumindest überflogen habe), jedoch findet man an vielen Stellen den Hinweis, dass es eigentlich nur wichtig ist, dass die Leistung auf dem eigenen Grundstück erbracht werden muss. Von daher denke ich, dass es auch ein anderes Haushaltsmitglied als der Re.-Empfänger einreichen kann.
Vielen Dank,
Beg1nner.
Nicht auf den eigenen Grundstück, sondern auf dem Grundstück, wo sich der Haushalt befindet.
Lies bitte noch Textziffern 49 (Rechnungsempfänger) und 51 (Bankzahlung). Es gab vor dem Einzug dort sicherlich schon mindestens einen Haushalt, nicht wahr?
PS: Bitte kommentiere eine Antwort oder einen Kommentar, aber nicht durch eine eigene Antwort. Danke.