Geschäftsführer macht heimlich mit eigenem Unternehmen einen Vertrag - fristloser Kündigungsgrund?

4 Antworten

Dies ist meines Erachtens eine schwerwiegende Verfehlung, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bestimmt rechtfertigt. Also, wartet nicht lang und kündigt vielmehr unverzüglich.

Was steht im Handelsregister udn in seinem Vertrag?

  • Ist er vom § 181 BGB nicht befreit, könnt ihr ihn fristlos rauswerfen.

  • ist er vom § 181 BGB befreit darf er es erstmal. WEnn er trotz § 181 - Befreiung jeweils die Genehmigung der Gesellschafter benötigt, könnt ihr ihn rauswerfen.

  • ist er von § 181 BGB befreit udn braucht er die Gesellschafterversammlung nciht zu fragen, dann könnt ihr ihn nur belangen, wenn er unangemessene Leistungen zu seinen Gunsten vereinbart hat.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Dies kommt wie so oft darauf an. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 Abs. 1 BGB).

Ein wichtiger Grund wird immer bejaht, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, in denen ein Abwarten auf den Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sein soll. Eine Fallgruppe ist die der "groben Pflichtverletzung", in die die Konstellation des Fragestellers wohl am ehesten herein passt. Allgemeine Aussagen, wann eine "grobe Pflichtverletzung" vorliegt können aber nicht gemacht werden - die Rechtsprechung hat gerne einen Spielraum jeden Einzelfall neu zu bewerten. Orientieren darf man sich aber an entschiedenen Fällen. Zum Beispiel hat die Rechtsprechung eine grobe Pflichtverletzung bejaht, wenn das Gesellschaftsvermögen, insbesondere zum eigenen Vorteil des Geschäftsführers, geschädigt wird (OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1994 – 25 U 149/90 und BGH, Urteil vom 2. 6. 1997 – II ZR 101/96).

Vorliegend wird es - neben der Frage, ob der Geschäftsführer zu Insichgeschäften (§ 181 BGB) befugt war darauf ankommen, ob das Geschäft nicht nur lukrativ für ihn selbst war, sondern schon eine "Schädigung des Gesellschaftsvermögens darstellt.

Jüngst hat der BGH die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers bestätigt, der einen Scheinbvertrag abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 9.4.2013 – II ZR 273/11).

Zu der Frage der Kündigung des GmbH-Geschäftsführers siehe auch hier: http://haunhorst-schmidt.de/jobverlust-des-geschaeftsfuehrers-bei-abschluss-eines-scheinvertrages/

Ich hoffem diese Antwort hilft!

LG Rechtsfuchs

Kommt drauf an was in dem Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers vereinbart wurde. Auf jeden Fall scheint ein Interessenskonflikt und Verstoß gegen die Arbeitsordnung vorzuliegen. Es ist für eine Firma nicht hinnehmbar wenn ein angestellter Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mit eigener Firma Aufträge wegschnappt.