Dies kommt wie so oft darauf an. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 Abs. 1 BGB).
Ein wichtiger Grund wird immer bejaht, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, in denen ein Abwarten auf den Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sein soll. Eine Fallgruppe ist die der "groben Pflichtverletzung", in die die Konstellation des Fragestellers wohl am ehesten herein passt. Allgemeine Aussagen, wann eine "grobe Pflichtverletzung" vorliegt können aber nicht gemacht werden - die Rechtsprechung hat gerne einen Spielraum jeden Einzelfall neu zu bewerten. Orientieren darf man sich aber an entschiedenen Fällen. Zum Beispiel hat die Rechtsprechung eine grobe Pflichtverletzung bejaht, wenn das Gesellschaftsvermögen, insbesondere zum eigenen Vorteil des Geschäftsführers, geschädigt wird (OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1994 – 25 U 149/90 und BGH, Urteil vom 2. 6. 1997 – II ZR 101/96).
Vorliegend wird es - neben der Frage, ob der Geschäftsführer zu Insichgeschäften (§ 181 BGB) befugt war darauf ankommen, ob das Geschäft nicht nur lukrativ für ihn selbst war, sondern schon eine "Schädigung des Gesellschaftsvermögens darstellt.
Jüngst hat der BGH die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers bestätigt, der einen Scheinbvertrag abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 9.4.2013 – II ZR 273/11).
Zu der Frage der Kündigung des GmbH-Geschäftsführers siehe auch hier: http://haunhorst-schmidt.de/jobverlust-des-geschaeftsfuehrers-bei-abschluss-eines-scheinvertrages/
Ich hoffem diese Antwort hilft!
LG Rechtsfuchs