Freundin die Arbeitslos war von Steuer absetzen?
Meine Freundin und ich Leben schon Seit längerer Zeit zusammen, sind aber nicht verheiratet. Letztes Jahr war sie für ein halbes Jahr Arbeitslos und hat kein Arbeitslosengeld bekommen weil mein Einkommen zu hoch war.
Und Jetzt die eigentliche Frage:
Kann ich das Irgendwie von der Steuer absetzen das ich für sie essen Miete usw mitbezahlt habe?
Und geht das auch ohne einen Nachweis vom Arbeitsamt das sie kein Arbeitslosengeld bekommen konnte wegen mir (Wurde uns vor Ort ausgerechnet und nicht Schriftlich gegeben)
3 Antworten
Letztes Jahr war sie für ein halbes Jahr Arbeitslos und hat kein Arbeitslosengeld bekommen weil mein Einkommen zu hoch war.
Das kann doch so nicht stimmen!
Deine Freundin hat gearbeitet und somit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Unabhängig von deinem Einkommen steht ihr Arbeitslosengeld zu!
Oder hat sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ?
Bei Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) wird auch dein Einkommen dazu gezählt.
Steuerlich kann das eigentlich nur deine Freundin evtl. in Betracht ziehen .
Gruß Z... .
"........hat kein (Arbeitslosen)geld bekommen weil mein Einkommen zu hoch war."
habe um die Ecke gedacht ;-) , daraufhin meine Antwort zur Frage, ansonsten (bei Alg 1) interessiert sein Einkommen ja nicht.
Sie hat also keinen ALG I Anspruch gehabt, denn nur bei ALG II wird angerechnet.
Das Zauberwort bei Dir heißt § 33 a EStG. Abzug von bis zu 8.472,- für 2015 + Kosten der Krankenkasse.
Eigene Einkünfte und Bezüge der Freundin soweit die 624,- Euro übersteigen, sind von dem Betrag abzuziehen.
Grundsätzlich ja, wenn du sozussgen "gezwungen" bist deine Freundin zu unterstützen (Stichwort Bedarfsgemeinschaft) sind diese Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" absetzbar. Es muss auch kein ALG2-Antrag gestellt worden sein, wenn die Ablehnung offensichtlich ist. Wie du schreibst, wurde es dir auch bereits so errechnet.
Die zu unterstützende Person muss nur schriftlich versichern (auf Nachfrage nachweisen), dass sie
über kein Einkommen bzw. Vermögen über dem Schonbetrag von 3.100€ verfügt. Einkommen, auch geringes aus einem evtl. Nebenjob, muss angegeben werden.
Du hast also deine Kugel schon wieder ?
Ich habe meine reklamiert . Die konnte Alg1 und 2 nicht unterscheiden.