Familienmitglied finanziell unterstützen - steuerliche Möglichkeiten der Absetzung?
Wie ist das, wenn man eine Familienmitglied finanziell unterstützt. In dem Fall geht es um eine alte Tante, die kaum Vermögen hat und gerade so über die Runden kommt. Könnte man hier zumindest "aussergewöhnliche Belastungen" etc. ansetzen? Auch wenn Sie Geld von uns erhalten würde, die Einnahme müsste sie sicher nicht versteuern, da sie ja kaum Einkommen hat.
1 Antwort
In der Einkommensteuererklärung ist dies die Anlage "Unterhalt" (nicht zu verwechseln mit der Anlage "U" für geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner), die §33a EStG als Grundlage hat.
"Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden."
Es muss also eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegen. Dies ist gegenüber Verwandten in gerader Linie (§1601 BGB), Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§1608 BGB) bzw. in bestimmten Stituationen auch den nicht-ehelichen Lebenspartnern, mit denen man mind. ein Kind hat, der Fall (§1615l BGB). Weiterhin ist die Unterhaltsbedürftigkeit Voraussetzung, d.h. die unterstützte Person darf nicht nennenswertes Einkommen oder Vermögen besitzen (§1602 BGB).
Es gibt ein paar Urteile zu mittellosen Personen ohne signifikantes Einkommen, mit denen man in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (z.B. Alterswohngemeinschaften von Geschwistern). Auch hier kann eine Geltendmachung als "Unterhalt" möglich sein.
Lebt die Tante jedoch nicht in Deinem Haushalt, so gibt es keine Unterhaltsberechtigung (auch wenn eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht). Damit ist die Voraussetzung des §33a nicht erfüllt. Zahlungen an die Tante sind dann lobenswert, steuerlich jedoch nicht relevant. §33a Abs 4 EStG schließt sogar explizit diese Zahlungen und ihre Geltendmachung nach §33 EStG aus.
Ein Hintertürchen könnte es dennoch geben: §33 Abs 2 EStG definiert "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen."
Besteht also eine sehr enge Bindung an die Tante und damit eine "sittliche Verpflichtung", sie zu unterstützen, so könnte man beispielsweise die Übernahme der Kosten für eine erforderlichen Arztbehandlung hier versuchen geltend zu machen. Das ist jedoch recht grenzwertig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Argumentationsbedarf mit dem Finanzamt generieren :-)