Erbrecht – zweite Ehe, Kind aus erster Ehe vorhanden, Eigentumswohnung, wer erbt was?

3 Antworten

Zunächst mal fehlt mir hier eine Aussage darüber, wer denn Erbe nach der zukünftigen Ehefrau werden soll - Soll das Kind bekommen, was übrig ist, soll die zukünftige Ehefrau das selbst entscheiden dürfen?

Soll sie in die Lage versetzt werden, die ETW auch verkaufen zu dürfen oder soll die ETW erhalten bleibe und sie soll nur selbst nutzen oder vermieten dürfen?

Aus meiner Sicht ist ein entsprechendes Testament die beste Variante - ob hier nun die Ehefrau Alleinerbin, befreite oder nicht befreite Vorerbin oder Nießbraucherin wird, hängt von den Antworten auf die o.g. Fragen ab.

Beim Erbfall hat das Kind allerdings Anspruch auf den Pflichtteil. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann man im Testament dafür sorgen, dass es diesen bekommt (oder vorher unter Anrechnung auf den Pflichtteil schenken).


Held1967 
Beitragsersteller
 02.03.2021, 18:45

Hallo Eifelia,

zunächst herzlichen Dank für Deine rasche Antwort!

Deine Gegenfragen sind korrekt und haben mich zum Nachdenken gebracht!

Die ETW ist extrem "Senioren-gerecht"; darauf habe ich beim Kauf damals geachtet, sehr zentral gelegen, Aufzug und teils habe ich schon bauliche Maßnahmen fürs Alter vorgesehen. Es gäbe da ja noch die Möglichkeit, dass meine zukünftige Frau die Möglichkeit einer Art "Immobilien-Verrentung" in Anspruch nimmt; sprich die ETW verkauft, aber wohnen bleibt, sich den Wert der ETW abzüglich dem wahrscheinlichen Wohnwert (da gibt es eine altersabhängige Formel) auszahlen lässt und z. B. ersehnte Reisen damit finanziert (sie ist 10 Jahre jünger wie ich). Das könnte ich mir auch vorstellen. Bei dieser Option müsste sie die ETW verkaufen dürfen. Wie gesagt ist mein Kind aus erster Ehe finanziell sehr gut ausgestattet (braucht mein Erbe normalerweise nicht) und meine zukünftige Frau ist ein Engel von Mensch und wenn ich sie nach meinem Tod bestens versorgt wüsste, das wäre mir sehr recht!

Für Deine Meinung hierzu wäre ich Dir sehr dankbar!

LG, Held1967

Eifelia  02.03.2021, 20:37
@Held1967

Ich (!) würde sie dann wohl zur befreiten Vorerbin machen und das Kind zum Nacherben bestimmen. Dann kann sie frei verfügen - wenn/soweit sie das aber nicht tut, dann kommt dein Kind in den Genuss des verbliebenen Erbes - und das mit dem erbschaftsteuerlichen Freibetrag, den es DIR gegenüber als Kind hat.

Ohne die Nacherbenbestimmung kommt es dann für ein ggf. verbliebenes Erbe darauf an, was sie bestimmt bzw. wer ihre Erben sind, wenn sie nichts regeln würde. WENN sie dann dein Kind als Erbe einsetzt - was sie ja kann, aber nicht muss - gilt nach derzeitiger Rechtsanwendung das Kind als Stiefkind und hat ebenfalls den vollen Freibetrag: derzeit gelten auch Kinder, die erst als Erwachsene zum Stiefkind werden, als Stiefkinder im Sinne des ErbStG. M. W. ist das nicht ganz unumstritten und müsste beobachtet werden.

Ich rate hier aber dringend dazu, dies mit dem Notar oder RA, der das Testament aufsetzen soll, ausführlich zu besprechen, es mag hier durchaus andere Lösungen geben, die Vorteile bieten.

Dein Kind und deine (künftige) Ehefrau erben beide zunächst zu 50 %.

Du könntest vertraglich mit deiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren, das im Falle einer Scheidung widerrufen werden kann. Dieses Wohnrecht kann dann ins Grundbuch eingetragen werden. Solltet ihr euch vor dem Erbfall scheiden lassen, hättest Du so eine Handhabe, sie wieder aus dem Grundbuch zu schmeißen.

Ich meine, dass analog dazu auch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht mit Widerrufsklausel vereinbart und eingetragen werden kann.

Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Eintragung ein entsprechender Vertrag zugrunde liegt, damit die Eintragung im schlimmsten Fall wieder entfernt werden kann.

Eine weitere Option wäre ein sog. Berliner Testament. Da geht dein Kind aber, meine ich, leer aus, wenn Du zuerst verstirbst.

Du könntest die Wohnung auch auf deine Frau übertragen und Dir selbst ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. Das stellt dich im Falle einer Scheidung aber schlecht.

Steuerrechtlich relevant werden Grundstücksübertragungen unter Ehegatten erst ab einem Wert von 400.000 €.


Eifelia  02.03.2021, 14:38

Kleine Korrektur: 500.000 € unter Eheleuten.

Setze deine Frau als Alleinerbin ein. Dann kann dein Sohn den Pflichtteil verlangen.

Damit deine Frau den Pflichtteil auszahlen kann schließe zusätzlich eine entsprechend hohe Risikolebensversicherung zu ihren Gunsten ab.

Zusätzlich empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.


Eifelia  02.03.2021, 16:35

Woher holst Du jetzt den SOHN? ;-)