Einkommen im Ausland relevant für Steuer in D nach Zuzug?
Meine Frau hatte einen Verdienst im Ausland vor Zuzug und Heirat in D. Nun steht die Steuererklärung an. Ich hatte im relevanten Steuerjahr nur Einkommen in D, nur Wohnsitz in D. Sie hatte erst einen Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU), Zuzug während des Steuerjahres und verdiente im Steuerjahr im Ausland und in D. Sie hatte bis April einen Wohnsitz im Ausland, ab Mai nur noch einen Wohnsitz in D.
Ist der Verdienst im Ausland relevant für die deutsche Steuer bzw. wie kann man ermitteln, ob der Verdienst relevant in D ist?
1 Antwort
Die Einkünft vor Zuzug müssen im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. den Steuersatz erhöhen.
Wichtigt ist zu prüfen, ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht begann (Begründung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; hat nichts mit dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zu tun). Dann wäre ggf. noch ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Zu beachten ist, dass die "ausländischen" Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind; das kann manchmal etwas schwieriger sein.
Auch kann es sein, dass die getrennte Veranlagung (wg. Progressionsvorbehalt) günstiger ist. Für das Zuzugjahr ist daher die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam.
Das ist schon klar, dass bei einem "reinen" Zuzugsfall kein DBA Anwendung findet. Das war im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Prüfung wann die unbeschr. Stpfl begonnen hat, gemeint. Nach meiner Erfahrung wird von Laien oftmals hier nur auf die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt abgestellt.
Hier wollte der Threadsteller wohl den Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht erst mit der Heirat annehmen. Es ist doch nicht so abwegig, dass der (Zweit-) wohnsitz in Deutschland schon vorher bestanden haben könnte, weil die Frau Zugang zur Wohnung des Stpfl. im Inland hatte. Dann käme sehr wohl auch ggf. ein DBA zur Anwendung. Genauso, wenn die Frau nach "Zuzug" noch Einkünfte aus dem Ausland hatte. Ich habe schon viele Zuzugfälle betreut und selten geht es ganz ohne DBA-Anwendung, weil "Zuzug" und "Beendigung der ausländischen Einkünfte" eben nicht immer auf den gleichen Tag fallen.
Aber ich sehe ein, dass meine Antwort vielleicht etwas verkürzt war, aber das soll ja hier auch keine umfassende Beratung sein. Daher ja auch die Empfehlung bei einem Zuzugfall für das eine Jahr zumindest mal etwas Zeit und Geld in eine Beratung bei einem Stb zu investieren, weil das doch oft kompliziert ist, als man vorher denkt.
Es ist doch nicht so abwegig
Richtig. Auch deine Nachfragen sind völlig richtig. Aber so wie die Leute hier fragen kann man meistens nicht antworten.
Steuerberater zu sein ist eben mehr als sicher durch den Normendschungel surfen zu können.
Wann war deine Bestellung?
soll ja hier auch keine umfassende Beratung sein.
Wieder richtig. Die Leute sollen ja auf dem Bürostuhl Platz nehmen und deshalb muss man ihnen das auch sagen.
Ich freu mich auf weitere Antworten von dir. Fachlichen Austausch mit Boxhandschuhen finde ich toll :-)
Achja? Wofür das denn? Wo ist denn hier der DBA-Fall?
Als Steuerberater sollte man schon unterscheiden können zwischen DBA-Fällen und der Zuzugsbesteuerung (§ 2 (7) Satz 3 iVm § 50 (2) Satz 2 Nr. 3 iVm § 32b (1) Nr. 2 EStG).