Ihr werdet es nicht glauben, aber so etwas gabe es sogar mal, zumindest bei den Sparkassen noch vor einigen Jahren. Ich weß den Produktnahmen nicht mehr. Da konnte man bestimmen, dass ein Sockelbetrag auf dem Girokonto stehen blieb und alles übersteigende auf ein Sparkonto überwiesen wurde.
Die Einkünft vor Zuzug müssen im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. den Steuersatz erhöhen.
Wichtigt ist zu prüfen, ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht begann (Begründung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; hat nichts mit dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zu tun). Dann wäre ggf. noch ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Zu beachten ist, dass die "ausländischen" Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind; das kann manchmal etwas schwieriger sein.
Auch kann es sein, dass die getrennte Veranlagung (wg. Progressionsvorbehalt) günstiger ist. Für das Zuzugjahr ist daher die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam.
Vermutlich hat dein Sohn seine Sohn (also deinen Enkel) in der Anlage Kind seiner Steuererklärung angegeben. Auch für Kinder über 18 (aber unter 25) gibts Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Kinder noch in Ausbilung, Studium etc. sind und die Einkommensgrenze (liegt bei ca. 8.000 EUR) von den Kindern nicht überschritten wird (Einkommensgrenze ist ab dem Steuerjahr 2012 entfallen, aber hier geht es wohl noch um Jahre 2011 oder älter?).
Ich würde daher empfehlen die angeforderte Verdienstbescheinigung einzureichen. Sonst könnte das FA den Kinderfreibetrag ablehnen. Wenn der Enkel außer dem Lehrgeld keine Einkünfte hat sollte die Lohnsteuerbescheinigung ausreichen.
Übrigens, Unterhalt an Kinder kann nur geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Kind keinen Kindergeldanspruch mehr hat.