Die Einkünft vor Zuzug müssen im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. den Steuersatz erhöhen.
Wichtigt ist zu prüfen, ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht begann (Begründung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; hat nichts mit dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zu tun). Dann wäre ggf. noch ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Zu beachten ist, dass die "ausländischen" Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind; das kann manchmal etwas schwieriger sein.
Auch kann es sein, dass die getrennte Veranlagung (wg. Progressionsvorbehalt) günstiger ist. Für das Zuzugjahr ist daher die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam.