Durch Wasserschaden über längeren Zeitraum keine Küche?
am 29.03.2019, wurde unsere Küche und Esszimmer, durch ein Rohrbruch geflutet. Küche und Esszimmer mussten komplett ausgeräumt werden, der Boden in beiden Räumen (Lehmfüllung) musste komplett erneuert werden. Am 21.04.2019 wurde also alles ausgeräumt und wir haben unsere Küche in die Gartenhütte verlegt, Kühlschrank ein wenig Teller und Besteck - Grillsaison !
Am 12.08.2019 wurde dann endlich die Küche wieder eingebaut, leider hatte die Firma öfters keine Zeit und somit zog sich das ganze in die Länge.
Unser Versicherungsvertreter hat uns (2 Personen Haushalt) bei Schadensaufnahme gefragt ob wir ins Hotel wollen für den Zeitraum, da wir von vielleicht 3-4 Wochen ausgingen, haben wir das nicht angenommen, da es unser Haus ist und die Gartenhütte recht groß ist konnte man darauf ausweichen.
Nun wurden die paar Wochen auf paar Monate ausgedehnt und wir lebten weiterhin vom Grill und kalten Speißen, im folge dessen ist der Kühlschrank Ende Juli durch die Hitze in der Gartenhütte drauf gegangen.
Kann ich nun die Kosten für den neuen Kühlschrank einfordern, sowie eine art Ausgleich für das ausweichen in der Gartenhütte anstelle des Hotel Aufenthalts von der Versicherung fordern ?
1 Antwort
Da keine Rede von einem Vermieter ist, scheint es sich um ein Eigenheim zu handeln.
Welche Art von Versicherung in Anspruch genommen wird, wird ebenfalls nicht erwähnt. Es kommt wohl nur die Gebäudeversicherung in Frage.
Der Kühlschrank ist ja eindeutig nicht durch den Wasserschaden unbrauchbar geworden. Da besteht kein Anspruch.
Kosten für das Hotel sind ebenfalls nicht entstanden. Wieso sollte die Versicherung nicht entstandene Ausgaben erstatten?
Am 12.08.2019 wurde dann endlich die Küche wieder eingebaut, leider hatte die Firma öfters keine Zeit und somit zog sich das ganze in die Länge.
Und das bedeutet, dass die Verzögerung nicht in der Verantwortung der Versicherung sondern im Lieferanten der neuen Küche zu suchen ist.
Und es käme auf die Verträge mit diesem Lieferanten an ob ein Schadensersatzanspruch / Nutzungsausfall oder so daraus hergeleitet werden kann. Das ist im Normalfall nicht so.