Darf das Sozialamt Kontoauszüge für 11 Monate anfordern?
Hallo,
ich bin seit November 2019 EU Rentner befristet bis 2021. Da die Rente nicht ausreicht, musste ich Grundsicherung beantragen. Jetzt musste ich eine Weiterbewilligung beantragen und das Sozialamt verlangt die Kontoauszüge von insgesamt 11 Monaten. Ist das rechtens?
Ich wünsche einen schönen Tag!
1 Antwort
Für 11 Monate rückwirkend erachte ich als unverhältnismäßig.
https://ddrm.de/berlin-sozialamt-verlangt-rechtswidrig-vorlage-von-ungeschwaerzten-kontoauszuegen/
Zulässigkeit der Anforderung
Die Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate ist grundsätzlich in folgenden Fallgruppen zulässig: a) erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, b) Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII, c) während des laufenden Hilfebezuges frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, d) zum Zwecke der Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen…
Tacheles e. V. aus Wuppertal betreibt eine Homepage, die auch ein Adressverzeichnis beinhaltet, in dem bundesweit Rechtsanwälte, Beratungsstellen und Erwerbslosen- und Sozialinitiativen aufgelistet sind, die Beratung und Unterstützung mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten.
https://www.my-sozialberatung.de/adressen/@@suche
Ob Du nun etwas zu verbergen hast, oder Du dich übermäßig kontrolliert fühlst kannst nur Du wissen.
Ansonsten rate ich Dir z.B. Ausgaben für pers. Dinge / Einkäufe / Abbuchungen zu schwärzen. Zudem reichts es, wenn Du dem Amt diese "reduzierten" Auszüge vorlegst - sprich Du musst nicht zulassen, dass das Amt diese Kopien zur Akte nimmt.
Viel Erfolg.
Zulässigkeit der Schwärzung einzelner BuchungenDas Schwärzen von einzelnen Buchungen kann den Hilfesuchenden nicht von vornherein verwehrt werden. Eine Mitwirkung der Hilfesuchenden kann lediglich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden. Die Mitwirkung muss danach erforderlich und angemessen sein. Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen bereits bei der Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden
Möchte Dir jemand mal etwas Gutes tun .... wünsche bzw. lasse Dir einen Gutschein schenken bzw. bitte Person X eine Rechnung direkt zu überweisen.