Computerkurs für Kinder als Betreuungsgeld absetzen?

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Die Betreuung von Kindern könnte nach § 35a EStG zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Allerdings sind nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2007, Textziffer 1, ausdrücklich (auch) "Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen" davon ausgenommen (http://kuerzer.de/xhPk62iP1). Der häusliche Computerkurs ist daher in dieser Rubrik nicht ansetzbar.