Brauche ein steuerlichen Rat für Thema Pendlerpauschale?

1 Antwort

In der Steuererklärung kannst du die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) für die Fahrten zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte geltend machen.

Bei Zeitarbeitnehmern ist die erste Tätigkeitsstätte entweder

  • die Zeitarbeitsfirma (wenn du dort dauerhaft oder regelmäßig hinfährst)
  • oder der Kunde (wenn du ihm dauerhaft zugewiesen bist, also z. B. über Jahre hinweg)

Da du schreibst, dass du dauerhaft bei dem Kunden eingesetzt wirst, ist anzunehmen, dass dieser Kunde deine erste Tätigkeitsstätte ist.

  • Falls das so ist, kannst du nur die einfache Entfernung (Pendlerpauschale: 0,30 € pro Kilometer, ab dem 21. km 0,38 €) pro Arbeitstag ansetzen.

Wenn der Kunde NICHT als erste Tätigkeitsstätte gilt (weil dein Einsatz befristet ist):

  • Dann zählt jede Fahrt als Auswärtstätigkeit, und du kannst die tatsächlichen Kilometerkosten (Hin- und Rückweg!) ansetzen.
  • Das kann deutlich mehr bringen, wenn dein Auto hohe Kosten hat (z. B. 0,40 € pro km → 180 km × 2 × 0,40 € = 144 € pro Tag).

Falls dir der Arbeitgeber einen Teil der Fahrtkosten erstattet, musst du diese von der Pendlerpauschale abziehen.

Also stell zunächst fest, ob dein Einsatz beim Kunden unbefristet oder langfristig ist → dann ist es deine erste Tätigkeitsstätte

  • Falls es eine befristete Tätigkeit ist, kannst du Auswärtstätigkeit ansetzen (günstiger!)
  • Sammle Tankquittungen, Fahrtenbuch oder andere Belege für die Steuererklärung

Falls du unsicher bist, hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein weiter. 😊

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung