Bin ich nach dem Verkauf der GmbH auch von der Bürgschaft befreit?
Im Jahr 2009 haben wir für unsere GmbH, über unsere Bank einen KFW Förderkredit (KfW Startgeld) in Höhe von 50.000,00€ erhalten.
Wir, die Gesellschafter haben eine Mithaftung zu folgenden Quoten übernommen:
Ich, als Gesellschafter/Mitverpflichter 80%
Gesellschafter 2, als Gesellschafter/Mitverpflichter 10%
Gesellschafter 3, als Gesellschafter/Mitverpflichter 10%
Im Jahr 2012 hat die Bank, der GmbH das Vertragsverhältniss gekündigt und die Rückzahlung des Restkredites gefordert, weil die GmbH dieses Geld nicht hatte mussten wir, die Gesellschafter dafür aufkommen.
Gesellschafter 2 und 3 haben ihre Mitverpflichtung an die Bank abgezahlt, da ich die gesamte Restsumme meiner Mitverpflichtung nicht auf einmal zahlen konnte, habe ich mit der Bank eine monatliche Ratenzahlung vereinbart, darüber hinaus musste ich für die Restsumme, eine Schuldanerkenntnis bei einem Notar ablegen.
Mit der Schuldanerkenntnis hatte ich angenommen, dass der Kredit auf mich übertragen worden ist und habe seit Juni 2012 die monatlichen Raten gezahlt.
Im Februar 2014 wurde die GmbH an einen anderen Gesellschafter verkauft und ich bin mit der Bank in Vergleichsverhandlung über die Restsumme des Kredites getreten, jetzt teilte mir die Bank mit, das der Kredit nicht auf mich übertragen worden ist und ich diesen lediglich anstelle der GmbH gezahlt habe.
Die Bank will jetzt einen Teil von mir haben und den Rest bei der GmbH einfordern.
Meine Frage ist:
Bin ich überhaupt noch verpflichtet irgendetwas an die Bank oder die KfW zu zahlen oder bin ich mit dem Verkauf der GmbH auch aus der Mitverpflichtung raus?
2 Antworten
Du hast eine Bürgschaft übernommen. die ist nicht akzessorisch mit den GmbH Anteilen.
Wenn die GmbH nicht zahlt, zahlst Du.
Was habt ihr denn im Kaufvertrag über die Anteile dazu gesagt?
Was m. E. daneben nötig gewesen wäre, wäre eine Vereinbarung mit der GmbH gewesen, dass die GmbH den Frager von allen Verpflichtungen aus dieser Sache freihält, oder wenn das zeitweilig nicht geht, die Summen später zu erstatten hat.
Nö, ist meiner Ansicht nach entbehrlich.
Diese Folge tritt ja bereits von Gesetzes wegen ein. Hier hat der Fragesteller rechtlich ganz gute Karten - wirtschaftlich leider nicht.
Man kann nur hoffen, dass der neue Gesellschafter den Fall auch nicht durchblickt hat, denn die GmbH kann sich das Geschenk eines Schuldenerlasses wahrscheinlich nicht leisten (sonst hätte sie ja selbst zahlen können).
das sind ggf. nur steuerliche Folgen.
Jetzt hast du ja deinen Kommentar zweimal eingestellt. Gerade eure (deine und BL) Ansicht dazu würde mich ja interessieren, bevor ich mich selber äußere. Ist nicht GANZ mein Fachgebiet, aber ich könnte einen solchen Fall betreuen. Müsste mich halt nur ein wenig mehr einlesen.
Dem Fragesteller sei hier zunächst nur zu raten, gegen seinen Einkommensteuerbescheid des Verkaufsjahres Einspruch einzulegen. Mit Sicherheit sind da die Aspekte dieser Frage nicht einbezogen worden.
Wieso bist Du aus der Bürgschaft raus? Ist das vereinbart worden? Ansonsten gilt die Bürgschaft weiter, auf immer und ewig.
auf immer und ewig.
Eine Bürgschaft ist eigentlich akzessorisch, das heißt, sie verschwindet mit der Verbindlichkeit.
Ich denke gerade darauf herum, was das im Verhältnis des Fragestellers zu der GmbH bedeutet. Schließlich hat er ja nun eine Forderung gegen die GmbH, die er eintreiben muss.
Eine Bürgschaft ist eigentlich akzessorisch
Das schon. Aber hier ist die Verbindlichkeit eben noch nicht verschwunden. Sonst würde die Bank sich ja gar nicht die Arbeit machen, dem Bürgen hinterherzurennen.
Schließlich hat er ja nun eine Forderung gegen die GmbH, die er eintreiben muss.
Esta correcto. http://dejure.org/gesetze/BGB/774.html
Richtig, akzessorisch zum Kredit, aber nicht zu den GmbH Anteilen.
Er hätte das Verhältnis beim Verkauf der Anteile mit klären sollen und die KfW um eine Befreiung bitten, sowie den neuen Gesellschafter die Bürgschaft zu übernehmen.
eigentlich akzessorisch
Deshalb die Frage nach dem Inhalt der Vereinbarung, obwohl ich mir schlechterdings nicht vorstellen kann, dass man die Bürgschaft mit dem Gesellschaftsanteil verknüpft. Dann wäre es ja zu leicht sich der Bürgenhaftung entziehen zu können.
Es wäre auch für die Bank eine Zumutung, denn sie wird kaum einen Bürgen akzeptieren können, der nach Lust und Laune (mit dem Geschäftsanteil) wechselt, wenn sie diesen Wechsel nicht kontrollieren kann.
Das Wort "eigentlich" verwende ich nur mit Bedacht. Üblicherweise lassen sich die Banken Klauseln unterschreiben, die die Akzessorität quasi zu einer Fuduziarität machen. Aber ich war gespannt, wohin sich die Diskussion entwickelt.
Natürlich entlässt die Bank den Bürgen nicht, nur weil der gerade seine Anteile an jemand anders verkauft (der nicht etwa besserer Bürge wäre). Natürlich weiß die Bank, dass die Inanspruchnahme beim Fragesteller eine Forderung gegen die GmbH auslöst.
Die Frage des Fragestellers stellt sich eigentlich nicht. Er muss zahlen - fertig.
Die eigentlich Frage hatte ich schon angerissen: Was geschieht da im Verhältnis zwischen ihm und der GmbH - und zwar in bezug auf einen etwa werthaltigen Teil und in Bezug auf den Rest.
Ich habe mir die Frage noch mal Wort für Wort zu Gemüte gezogen.
habe ich mit der Bank eine monatliche Ratenzahlung vereinbart, darüber hinaus musste ich für die Restsumme, eine Schuldanerkenntnis bei einem Notar ablegen.
Dieses Schuldanerkenntnis (wobei wir den Wortlauf leider nicht kennen), ist eine notarielle Urkunde aus der die Forderungen direkt abgeleitet werden können.
Was m. E. daneben nötig gewesen wäre, wäre eine Vereinbarung mit der GmbH gewesen, dass die GmbH den Frager von allen Verpflichtungen aus dieser Sache freihält, oder wenn das zeitweilig nicht geht, die Summen später zu erstatten hat.
Je nach dem, was da abläuft, kann es auch sein, dass die Zahlung der Kreditraten/Abzahlungsraten aus der notariellen Urkunde, auch eigenkapitalersetzendes Fremdkapital sein und ggf. nur die Anschaffungskosten der Anteile erhöhen.
So, oder so, das sind ggf. nur steuerliche Folgen.
Was sich nicht ändert, aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für die KfW, können die das Geld fordern.
Ich habe mir die Frage noch mal Wort für Wort zu Gemüte gezogen.
Dieses Schuldanerkenntnis (wobei wir den Wortlauf leider nicht kennen), ist eine notarielle Urkunde aus der die Forderungen direkt abgeleitet werden können.
Was m. E. daneben nötig gewesen wäre, wäre eine Vereinbarung mit der GmbH gewesen, dass die GmbH den Frager von allen Verpflichtungen aus dieser Sache freihält, oder wenn das zeitweilig nicht geht, die Summen später zu erstatten hat.
Je nach dem, was da abläuft, kann es auch sein, dass die Zahlung der Kreditraten/Abzahlungsraten aus der notariellen Urkunde, auch eigenkapitalersetzendes Fremdkapital sein und ggf. nur die Anschaffungskosten der Anteile erhöhen.
So, oder so, das sind ggf. nur steuerliche Folgen.
Was sich nicht ändert, aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für die KfW, können die das Geld fordern.