Auflösung einer Abteilung: können auch Mitarbeiter in Elternzeit gekündigt werden?

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Es gibt während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.

Verboten ist dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Er besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.

Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen.

Das Kündigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Eine Kündigung während der Elternzeit kann dann beispielsweise zulässig sein, wenn der Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beschäftigt waren, stillgelegt wird oder die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schwere Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat, so dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.