Arbeitsaufwand für Deckungszusage Kaskowildschaden kosten pflichtig nach Storno Reparaturauftrag?
Nach einem Wildunfall, erste sehr kurze Sichtung seitens der Werkstatt mit Deckungsanfrage bei meiner Kfz-Versicherung. Der Reparaturauftrag wurde anschl. meinerseits wegen mangelnder Beratung storniert. Das nun Kosten entstehen, wurde mir derzeit nicht mitgeteilt! Jetzt 9 Monate später erhalte ich eine Rechnung für den Arbeitsaufwand eines Kostenvoranschlags an meine Versicherung, den ich selbst nicht in Auftrag gegeben habe. Eine Beratung über die Notwendigkeit der Erstellung eines Kostenvoranschlags und Enstehung etwaiger Kosten bei Storno des Auftrags fanden derzeit bei der ersten und einzigen Sichtung des Schadens nicht statt. Auf Nachfrage bei der Kfz-Werkstatt wurde mir mitgeteilt: Wir arbeiten nicht umsonst. Muß ich jetzt zahlen?
Nach einem Kaskowildschaden wurde eine erste kurze Sichtung eines kleinen Schadens bei der Kfz-Werkstatt registriert mit Fotos und kurzen Notizen. Eine ordentliche Beratung über die Abwicklung des Kaskoschadens fand nicht statt. Die Reparaturanfrage habe ich bevor irgendwelche Arbeiten am Fahrzeug stattfanden storniert. Die Werkstatt holte sich dann natürlich die Zusage der Kostenübernahme bei der Kfz-Versicherung . Fälschlicherweise wird diese Einschätzung der Werkstatt in einem Kaskoschaden oft als Kostenvoranschlag bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine unverbindliche Reparaturkostenkalkulation zur Ermittlung der voraussichtlichen Instandsetzungskosten und nicht um das verbindliche Angebot. Nach nun 9 Monaten wird mir diese Reparaturkostenkalkulation in Rechnung gestellt. Die Werkstatt darf Ihnen grundsätzlich nur Leistungen in Rechnung stellen, die tatsächlich erbracht und die zwischen Ihnen und der Werkstatt vereinbart wurden. Handelt es sich bei der Reparaturkostenkalkulation lediglich um eine unverbindliche Einschätzung der Schadenshöhe und wurde keine ausdrückliche Kostenzusage Ihrerseits für diese Kalkulation gegeben, ist eine nachträgliche Rechnungsstellung durch die Werkstatt nicht ohne weiteres rechtens. Insbesondere wenn bereits bei der Sichtung klar war, dass es sich nicht um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handelt, steht der Werkstatt kein Anspruch auf Bezahlung der Kalkulation zu, es sei denn, es wurde eine gesonderte Gebühr für die Erstellung der Kalkulation vereinbart und diese Vereinbarung von Ihnen angenommen. Bei der Einschätzung einer solchen Kostenforderung spielt auch eine Rolle, ob der Werkstatt durch die Aufnahme des Schadens und die Kommunikation mit der Versicherung ein Aufwand entstanden ist, der über die übliche kostenlose Serviceleistung hinausgeht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn beispielsweise für die Erstellung der Kalkulation oder für die Kommunikation mit der Versicherung eine besondere, über die bloße Sichtung hinausgehende Leistung erbracht wurde. Da Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie die Werkstatt vor Beginn aller Arbeiten informiert haben, dass der Auftrag storniert wird, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Vergütung. Sollte die Forderung dennoch rechtlich begründet sein, müsste die Werkstatt dies nachweisen können.
Habe selbst diese Rechtslage gefunden. Ich denke eine ordentliche Aufklärung seitens einer Werkstatt sieht wohl anders aus. Danach muß ich wohl jetzt nicht zahlen.
2 Antworten
Nach einem Wildunfall, erste sehr kurze Sichtung seitens der Werkstatt mit Deckungsanfrage bei meiner Kfz-Versicherung.
Eine derartige kurze Sichtung ist i.d.R. Kundenservice.
Und der wäre im Reparaturfall auch sicherlich nicht berechnet worden. Der FS hat den Schaden aber nicht beheben lassen. Ich hätte meine Arbeitszeit dann ebenfalls in Rechnung gestellt. Du nicht?
Die Werkstatt darf Ihnen grundsätzlich nur Leistungen in Rechnung stellen, die tatsächlich erbracht und die zwischen Ihnen und der Werkstatt vereinbart wurden. Handelt es sich bei der Reparaturkostenkalkulation lediglich um eine unverbindliche Einschätzung der Schadenshöhe und wurde keine ausdrückliche Kostenzusage Ihrerseits für diese Kalkulation gegeben, ist eine nachträgliche Rechnungsstellung durch die Werkstatt nicht ohne weiteres rechtens. Insbesondere wenn bereits bei der Sichtung klar war, dass es sich nicht um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handelt, steht der Werkstatt kein Anspruch auf Bezahlung der Kalkulation zu, es sei denn, es wurde eine gesonderte Gebühr für die Erstellung der Kalkulation vereinbart und diese Vereinbarung von Ihnen angenommen.
Bei der Einschätzung einer solchen Kostenforderung spielt auch eine Rolle, ob der Werkstatt durch die Aufnahme des Schadens und die Kommunikation mit der Versicherung ein Aufwand entstanden ist, der über die übliche kostenlose Serviceleistung hinausgeht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn beispielsweise für die Erstellung der Kalkulation oder für die Kommunikation mit der Versicherung eine besondere, über die bloße Sichtung hinausgehende Leistung erbracht wurde. Da Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie die Werkstatt vor Beginn aller Arbeiten informiert haben, dass der Auftrag storniert wird, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Vergütung. Sollte die Forderung dennoch rechtlich begründet sein, müsste die Werkstatt dies nachweisen können.
Dann definiere mal "kurze Sichtung".
Wenn ich auf den Hof fahre, den Meister frage: "siehst die Delle in der Tür? Was meinst, was es kostet?!". Dann wird dafür kein Geld verlangt. Wenn ich aber das Fahrzeug hinstell und den sag welche Versicherung, dann ist das - in meinen Augen - keine kurze Sichtung.
Nach einem Kaskowildschaden wurde eine erste kurze Sichtung eines kleinen Schadens bei der Kfz-Werkstatt registriert mit Fotos und kurzen Notizen.
Wenn Fotos gemacht wurden, ist es für mich keine "kurze Sichtung" mehr.
Da hat sich ein Fachmann Gedanken gemacht udn die Schäden dokumentiert. Alles unter dem Gesichtspunkt, dass er den Auftrag bekommt.
Das ist so, als würde einer in meine Kanzlei kommen, sich 1 Stunde lang erklären lassen, worauf eer bei der Gründung einer UG achten muss und später mit der Eröffnungsbilanz zu einem Kollegen gehen. Dann wäre ich auch geneigt ihm das Informationsgespräch zu berechnen.