Nein. Geldeingänge bei einem P-Konto und vorhandenen Kontopfändungen dürfen erst im übernächsten Monat ihres Eingangs an den / die Pfändungsgläubiger abgeführt werden.
Im Folgemonat des Eingangs, in Ihrem Beispiel der Juni 2020, können Sie darüber unter Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag, der ja mit 1187 EUR über Ihren Zahlungseingängen liegt, verrechnet werden. Nicht verbrauchte Freibeträge werden (bei Guthaben, welches in den Folgemonat mitgenommen wird) zudem übertragen.
Nur dürfen Sie keine Zahlungseingänge aus dem Mai bis in den Juli auf dem Konto lassen; das müsste abgeführt werden.
Sie haben im Juni durch Ihre Verfügungen per Karte (lt. Beispiel) nie 550 + 950 EUR auf dem Konto.