ganz einfache Antwort:

KEINE Werbungskosten für das Arbeitszimmer .....

nicht abzugsfähig, da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Wie einkommensteuerpflichtige Einnahmen bei Freelancer-Plattform upwork errechnen?

Hallo liebe finanzfrage-Community, ich (Kleinunternehmer) bin seit einigen Wochen auf der Freelancer-Plattform Upwork tätig. Jedoch ist mir nicht ganz klar, wie meine dortige Tätigkeit einkommensteuerrechtlich erfasst werden muss. Nehmen wir an ich einige mich auf upwork mit einem Klienten auf die Leistungserbringung in Höhe von 600 €. In diesem Fall zieht upwork Gebühren und Umsatzsteuer von diesen Betrag ab und überweist wir den Restbetrag:

600 € Kosten für meinen Kunden -110 € Servicegebühr upwork -20,9 € Umsatzsteuer = 469,10 € Überweisungsbetrag

Muss ich nun in meiner Steuererklärung die 600 € als Einnahmen ansetzen und hiervon die Servicegebühr inklusive Umsatzsteuer als Kosten abziehen? Oder setze ich die überwiesenen 470 € als Einnahmen an und ziehe hiervon die Servicegebühr inklusive Umsatzsteuer ab? In der unten verlinkten Antwort auf eine ähnliche Frage klingt es für mich so, als müsste nur der Überweisungsbetrag in Höhe von 470 € angerechnet werden.

Ich wäre sehr dankbar falls mir jemand dabei helfen könnte, diese Unklarheiten zu beseitigen. Ich habe bereits den folgenden Artikel auf dieser Seite gelesen, konnte hiermit jedoch nicht meine Fragen vollständig beantworten: https://www.finanzfrage.net/frage/wie-bei-freelance-arbeit-auf-upwork-einnahmen-festhalten-und-umsatzsteuer-dokumentieren

Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus.

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Einnahme: 600 €

Betriebsausgabe 130,90 €

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natürlich hat des irgendwann (!) einkommensteuerliche Folgen.

Momentan sind die Grundstücke "steuerverstrickt", d.h. sie sind in der Landwirtschaft gebunden.

Wenn die Grundstücke verkauft werden oder die Landwirtschaft komplett aufgegeben wird (Stichwort: Betriebsaufgabe) müssen diese Grundstücke (und evtl. noch Scheune und Stall ....) aus dem Betriebsvermögen entnommen werden.

Die Entnahme geschieht zum aktuellen Wert. Als Anschaffungskosten wird bei den Grundstücken, da hier i.d.R. die Anschaffungskosten nicht nachvollziehbar sind, da die Grundstücke seit Generationen in der Familie sind, das 4fache der Ertragsmeßzahl des Grundstücks angesetzt.

Wald würde wiederum gesondert bewertet, da es hier darauf ankommt, wie der Wald "bestückt" ist, also Jungholz, alte Bäume, welche Art von Bäumen usw.

Ich kenne nahezu keinen Fall, wo in der Landwirtschaft die Betriebsaufgabe erklärt worden ist (außer bei Verkauf), da die Grundsteuer A auch günstiger ist als die B und eben der Aufgabegewinn gescheut wird, da dieser sehr schnell bei der Steuer einen 4-6stelligen Euro-Betrag auslösen kann.

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