Das ist bestimmt ein Fall für die Haushaftpflicht deines Mieters. Melde ihm unverzüglich den Schaden. Ansonsten könnte eine verzögerte Erfüllung der Meldepflicht dir womöglich zum Verhängnis werden.

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Allein die Aufgabe zur Post zu belegen, genügt nicht. Dein Bruder muss vielmehr den Nachweis des tatsächlichen Zugangs erbringen. Das geht wohl nicht. Außer dein Bruder kennt jemand bei der Post, der wieder den Postzusteller vor Ort kennt und der sich an diese Päckchen-Zustellung erinnert. Das ist aber alles sicher sehr die Ausnahme.

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Ist die Betreuung erst nachträglich eingetreten, gilt wohl der Vertrag. Im anderen Fall geht ohne den Betreuer nichts mehr. Daher kann ohne ihn die Betreute keinen Mietvertrag mehr schließen.

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Nein, die Rechtsschutzversicherung muss eigens für sie abgeschlossen werden. Das gilt aber nicht bei einer Verheiratung oder Ehe und z. B. bei einem Verkehrsrechtsschutz. Da weiß ich, dass da die Frau oder der Mann ebenfalls mitversichert ist.

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Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer selbst ein Darlehen gibt und die Rückzahlung eine gewisse Zeit lang dem geschätzten Mitarbeiter stundet.

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Soviel ich weiß, werden beide Elternteile bei einem Kindesunterhalt gegenüber einem volljährigen Kind herangezogen. Aber es hängt natürlich immer an der Leistungsfähigkeit ab. Wenn der neue Lebenspartner nicht viel mehr verdient bzw. die Mutter keinen Verdienst hat, wird der Vater allein weiterhin einstehen müssen.

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Der Bekannte sollte die Fahrereigenschaft anerkennen. Alles andere macht keinen Sinn. Es schafft allenfalls nur Probleme mit seinem Arbeitgeber, weil dann die Polizei bei ihm vorstellig werden dürfte. Sie wird so lang ermitteln, bis sie deinen Bekannten ausfindig gemacht hat. Sie wird ihn sicher herausbekommen. Das sollte er wissen.

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Es besteht ja keine Vergütungsforderung mehr. Daher bräuchte keine Anmeldung mehr vorgenommen werden, wenn auch sonst keine Forderung mehr gegen den Arbeitgeber besteht. Andererseits solltest du in jedem Fall sicher gehen und daher mit der Krankenkasse eine Rücksprache halten, was sie dazu sagt. Rät sie zu einer Forderungsanmeldung, dann melde eine Vergütungsforderung an, wenn auch nur künftig. Im anderen Fall wird sie bestimmt für sich selbst tätig werden. Du bist dann jedenfalls auf der sicheren Seite.

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Ich würde davon in deinem jugendlichen Alter abraten. Bitte prüfe auch die Laufzeit. Sie wird sehr wahrscheinlich sehr lang sein. Ich rate dazu zumindest jetzt ab.

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Der Strafbefehl ist lediglich zulässig bei einer Strafandrohung unter einem Jahr. Mit dem Strafbefehl können auch Freiheitsstrafe, aber diese nur von höchstens 1 Jahr auf Bewährung und im Übrigen nur Geldstrafen verhängt werden.

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Die Frage ist sicher berechtigt. Aber das geht bestimmt. Du könntest die Zahlung aber dem Erben in einem Testament eigens auflegen. Auch wäre an ein entsprechendes Vermächtnis zu denken. Oder du erteilst zu deinen Lebzeiten einer dritten Person mit entsprechender Geldzuwendung sofort den Auftrag und die Vollmacht, was dann alles nicht endet mit dem Tod. Das wäre eine sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus, was geht.

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Ja, ich sehe das ebenfalls so. Die Rechnung muss jetzt der damals Betreute selbst zahlen. Es gibt keine Zuständigkeit eines Betreuers mehr. Dennoch ist die Schuld nicht erloschen; sie wird auch nicht verjährt sein, was du aber sicherheitshalber überprüfen solltest. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

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Da der VA bereits durchgeführt ist, ist er in deinem Rentenbescheid zu deinen Gunsten berücksichtigt. Bitte sehe genau nach; ansonsten hake sogleich bei der Rentenbehörde nach.

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Da du kein schriftliches und nicht zuletzt verbindliches Kaufpreisangebot für die befristete Zeit abgegeben hast, kannst du jederzeit einseitig davon Abstand nehmen. Ich würde das aber sicherheitshalber durch eine entsprechende Abstandserklärung gegenüber dem Kaufinteressenten tun, der dir jetzt nicht mehr gefällt.

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Hier ist tatsächlich höchste Vorsicht angezeigt. TopJob hat schon richtig die Richtung vorgegegeben: unbedingt einen Steuerberater beziehen! Denn sonst kann auch eine Betriebsveräußerung gesehen werden, die immens steuerpflichtig ist. Nur wenn tatsächlich die Rente nach einem wirklich bestehenden Versorgungsbedürfnis der Eltern sich richtet, kann die Rente als Sonderausgaben abgezogen werden und müssen sie andererseits die Eltern versteuern.

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Wenn es nur um sein eigenes Testament geht, dann ist er nicht anfechtungsberechtigt. Richtig ist zwar, dass auch hier ein Wille erklärt wird und dieser soll Bestand haben über den Tod hinaus. Andererseits kann der Erblasser sein Testamtent jederzeit ändern und daher ist eine Anfechtung unnötig und folglich gibt es sie nicht. Eigene Regelungen für die Anfechtung gibt es aber beim Erbvertrag und dem gemeinschaftlichem Testament und nicht zuletzt für den denjenigen, der einen Vorteil aus der Anfechtung hätte. Aber dazu muss der Erblasser bereits gestorben und sonach der Erbfall eingetreten sein.

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Nein, was im Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz, BZRG. Dort in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG steht ganz klar, dass eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätze nicht aufgenommen wird, wenn im Register keine weitere Strafe einegtragen ist.

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Für Spiel- und Wettverträge gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz, bei keiner Rechtsschutzversicherung. Du solltest dich aber da nicht sorgen. Nur nicht zahlen und es darauf ankommen lassen. Mig112 hat meines Erachtes im Kern Recht. Doch würde ich notfalls zu aller Sicherheit doch einen Anwalt aufsuchen. Nur Rechtsschutz gibt es dafür nicht.

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