Hallo,

der Gesetzgeber hat die strenge Regel festgeschrieben, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel mit Auswirkung auf die Leistungshöhe des Elterngeld 7 Monate vor der Geburt stattfinden muss.

"Durch die strenge Regelung, dass der Steuerklassenwechsel mindestens 7 Monate vor der Geburt erfolgen muss, bleibt Eltern wenig Zeit, denn der Wechsel der Steuerklasse wird erst im auf den Wechsel folgenden Monat wirksam. Daher heißt es für werdende Eltern: Sie sollten frühzeitig ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zum Finanzamt gehen."

Jetzt kommt es auf den voraussichtlichen Geburtstermin an, ob die Zeit für den Lohnsteuerklassenwechsel von 7 Monaten noch vorhanden ist.

Das Elterngeld wird auf Grundlage des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet.Wechselt der Partner, der das Elterngeld bezieht, vor der Geburt in die Steuerklasse III, fällt die Zahlung erheblich höher aus. 

Das sich das Elterngeld aus dem letzten Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen berechnet war von mir zunächst nicht bedacht worden. Ich bitte um Entschuldigung.

Der Wechsel muss spätestens 7 Monate vor dem Geburtstermin erfolgen und wird erst im Monat nach der Antragsstellung wirksam.

Durch den teilweisen Verzicht auf den Mutterschutz vor der Geburt kann ein versäumter Termin zum Steuerklassenwechsel ausgeglichen werden.Die Ausklammerung des Mutterschutzes kann auf Antrag das höhere Elterngeld sichern.

Nach der Geburt können die Steuerklassen wieder zurück gewechselt werden. Dieser Wechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes mehr.

Zusammenfassend: Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann Vorteile bringen, leider muss der Wechsel bereits 7 Monate vor der Entbindung erfolgen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Tag,

wenn die Pflegestufe 1 für Deine Ehefrau nicht mehr ausreicht oder eine häusliche Pflegekraft erforderlich ist, dann ist eine neue Antragstellung wegen der geänderten Verhältnisse erforderlich.

Auf Deinen b.z.w. den Antrag auf Pflegeleistungen von Deiner Ehefrau wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Begutachtung durchführen.

Alles Gute & Herzliche Grüße

Sebastian

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Hallo,

Dein Ehemann und Du habt etwa das gleiche Arbeitseinkommen. Eure Lohnsteuerklassen sind damit ideal ausgewählt.

Wenn das Wohl von der Mutter durch Schwangerschaftskomplikationen und dem ungeborenen Kind in Gefahr ist und dies so im Attest steht, ist es egal wie lange vor dem Mutterschutz das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Eine Lohnfortzahlung ist zu 100% gesichert.

Die Frage nach der Lohnsteuerklassenkombination vor dem Bezug von Elterngeld kannst Du hier sehr gut nachlesen:

https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0/

Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EstG. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll die Steuerklasse 5 für Dich zu wählen, nach Beginn des Bezuges von Elterngeld, und die Steuerklasse 3 für Deinen Ehemann mit Lohnsteuerpflichtigen Einkommen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Tag,

grundsätzlich ist die Aussage Deines Arbeitgeber, dass er die Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Reise der DB entstehen übernehmen wird.

Sollte eine andere Anreise durch die Arbeitnehmer erfolgen, würden die entstehenden Mehrkosten nicht erstattet. Sondern immer nur der Fahrpreis, welcher mit der DB entstanden wäre.

Herzliche Grüße

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Guten Morgen,

Du hast seit 2009 einen Bausparvertrag. Die Bedingung für den Einsatz des Bausparvertrag ist die wohnungswirtschaftliche Nutzung der Mittel.

Du schreibst von einer Fertiggarage mit Abstellraum. Die Fertigstellung einer Garage auf dem Grundstück auf dem ein Wohnhaus vorhanden ist, dass ist dann die wohnungswirtschaftliche Nutzung der Mittel des Bausparvertrag.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Honorarkraft wie anmelden/Steuern/ KK?

Hallo,

meine Situation ist ein wenig kompliziert. Ich habe angeboten bekommen, für einen Kindergarten als Fachkraft für inklusive Pädagogik zu arbeiten. Mit Honorarvertrag. Von der Bezahlung her läuft das so, dass das Landratsamt (Sozialamt) insg. 880€/Monat für meine Tätigkeit an den Träger (Kirche) bezahlt. Dieser "schiebt" mir das Geld ohne Abzüge weiter und ich muss es dann versteuern, bzw. Krankenkasse, RV, PV etc. zahlen. Nur wie ich das machen muss und wo und überhaupt: keine Ahnung! Und ich würde gerne wissen, wie hoch die Beiträge dann wären. Gebe ich es in einen Gehalts-Rechner ein will man immer mein Bruttoarbeitsentgeld wissen und am Ende kommt eine höhere Summe dabei raus wegen des Arbeitgeberanteils.

Um das ganze noch ein wenig komplizierter zu machen hat mein (selbständiger) Mann nun von unserem größten Kunden angeboten bekommen, sich anstellen zu lassen. Da er in den letzten Jahren selbst und ständig ;-) gearbeitet hat und auch wenn er gesundheitlich echt angeschlagen war arbeiten gegangen ist, denken wir aktuell darüber nach, ob wir das annehmen sollen. Bis jetzt bin ich bei ihm in der Gleitzone angestellt. Welche Steuerklasse würde denn dann wer bekommen? Wenn wir von einem Verdienst brutto von ihm von ca. 7000€ ausgehen und ich eben mit meinen 880€ die ja irgendwie weder brutto noch netto sind. Oder lasse ich die einfach unter den Tisch fallen? Damit würde ich mich strafbar machen?!

Ohweh, so aufgeschrieben liest es sich noch viel komplizierter als es sich anhört wenn man darüber spricht. Vielleicht kann jemand Licht in mein Dunkel bringen? Vielen Dank, Diana

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Guten Morgen,

das Ganze mal so ein bisschen von mir "Entzerrt" und es ist eigentlich schon alles klar.

Du bist Selbständige mit 880 € Einnahmen monatlich. 

Selbständige müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und sind für die Absicherung z.B. gegen berufliche und krankheitsbedingte Risiken sowie für die Alterssicherung für sich selbst und ihre ggf. vorhandenen Hinterbliebenen selbst verantwortlich. 

Hier der Link zu Deiner Information über Sozialversicherung bei Selbstständigen:

http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Persoenliche-Absicherung/Rentenversicherung/Beruflich-selbstaendig-Beitraege-an-Sozialversicherung-zahlen.html

Dein Mann wird Angestellter mit der Lohnsteuerklasse 3. Dies geht über die Lohnsteuerklassenkombination 3 für Deinen Mann und 5 für Dich. Du bekommst Steuerklasse 5, weil es die "schlechtere" ist, dass ist aber bei Selbstständigen nicht Steuerrelevant.

Bezüglich der Einkommenssteuer ziehst Du von Deinen zuversteuernden Betriebseinahmen in Höhe von 880 € alle betrieblichen Aufwendungen wie die Fahrkosten in den Kindergarten und alles weitere.

Ich wünsche Dir alles Gute und viel Erfolg. Herzliche Grüße

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Guten Morgen,

einige Unklarheiten sind in Deiner Frage. Du fragst "wer haftet für die Finanzen,die zur Verfügung gestellt werden?"

Die Finanzmittel stammen aus dem Eigenkapital der Ltd. und sind somit von den Gesellschaftern. Warum sollte dafür jetzt Jemand haften müssen? 

Du fragst weiter, ob der Direktor seinen Wohnsitz in Deutschland  haben sollte und die Gesellschafter in anderen Ländern. Es ist nicht relevant wo der Direktor seinen Wohnsitz hat. Ebenso müssen die Gesellschafter nicht in anderen Ländern wohnen.

Zu Deiner Frage an wen das Finanzamt sich wendet. Der Erwerb der Immobilie ist eine einmalige Aktion, dafür wird das Finanzamt Grunderwerbssteuer berechnen. Mit dem Kauf der Immobilie wird auch die Grunderwerbssteuer aus Mitteln der Gesellschafter beglichen.

Warum sollte das Finanzamt sich an jemanden wenden?

Das die Finanzmittel nicht aus Deutschland sind hat keine Relevanz.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Hallo Hans-Jürgen,

kein Kraftfahrzeug kann in Deutschland zugelassen werden ohne das Bestehen eines wirksamen und ausreichend hohen Haftpflichtschutz. Selbst das Mofa, Motorfahrrad, hat ein Versicherungskennzeichen.

Die Vorstellung, dass Du als Fahrgäste gerade eine Familie hast und fährst ganz unbeeindruckt, da nimmt ein anderer PKW Dir die Vorfahrt und Verursacht, dass es zu einem Überschlag mit Deinem PKW kommt.

Dieses Szenario es kommt zu 4 bis 5 Verletzten als Fahrgäste in Deinem PKW hat ja der andere Verkehrsteilnehmer durch seine Vorfahrtnahme Dir gegenüber verursacht. Mithin kommt seine Haftpflichtversicherung für die Körperverletzungen und sonstigen Schäden Deiner Fahrgäste auf.

Ich drehe den Fall eben mal um, Dein PKW hat wieder 4 bis 5 Fahrgäste, eine Klientenfamilie und Du bist abgelenkt, nimmst einem anderen PKW die Vorfahrt und krachst beim Ausweichen vor eine Mauer. In diesem Fall kommt Deine Kfz-Haftpflichtversicherung für Körperverletzungen und sonstigen Schäden Deiner Fahrgäste auf.

Da Du ja jetzt Unfallverursacher bist zahlt Deine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wissenswert

Übrigens:

Der Bund der Versicherten führt die separate Insassenversicherung in seinem Ranking der überflüssigen Policen auf Rang zwei – nach der Sterbegeldversicherung.

Das war ja noch Standard einmal schädigte Dich ein anderer Verkehrsteilnehmer und beim zweiten mal warst Du Unfallverursacher und kein finanzieller Schaden ist entstanden.

Bei einer Unfallverursachung durch einen Radfahrer oder Fußgänger, Du musst ausweichen und kommst von der Straße ab. Wieder Verletzte im PKW. Auch Privatpersonen als Radfahrer, Fußgänger, Skateboardfahrer haben für Ihr Verschulden eine Privathaftpflichtversicherung.

Diese zahlt für alle Körperverletzungen und sonstigen Schäden Deiner Fahrgäste.

Aber jetzt habe ich was ganz gemeines:

Da fährt so ein Autobastler, also so ein verantwortungsloser Heckenpenner, mit seiner nicht zugelassenen Schrottmühle, die nie ein Kennzeichen, TÜV oder eine Haftpflichtversicherung hatte auf Dich zu. Du weichst heldenhaft aus, aber gegen einen Baum und wieder 4 bis 5 Verletzte Fahrgäste mit Verletzungen und sonstigen Schäden durch den Unfall.

Der Unfallverursacher, dieser Heckenpenner hat ja kein Kennzeichen und keine Kfz-Haftpflichtversicherung, welche zahlen würde.

Wer zahlt nun?

In Deutschland sind nicht versicherte Autos extrem selten. Nur wer die Deckungszusage eines Versicherers hat, erhält auch eine Zulassung für sein Auto. Wird die Versicherung gekündigt, schickt diese wiederum eine Meldung an die Zulassungsstelle. Aus diesem Netz herauszukommen, ist nicht so einfach. Trotzdem: Auch hier gibt es einige „schwarze Schafe“, die ohne Versicherungsschutz fahren.

Für diesen seltenen Tatbestand Kraftfahrzeug ohne Versicherung fahren, haben alle Versicherungsunternehmen, auch Deine Versicherung in einen Fond eingezahlt.

Hier:

Willkommen beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) – einer Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer..

Die VOH hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe“ eingesetzt wird oder der Autohaftpflichtversicherer insolvent wird.

Außerdem hilft die VOH Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie.

Die endgültige Schadenbearbeitung erfolgt im Auftrag der VOH entweder durch in Deutschland zugelassene Autohaftpflichtversicherer oder in Untervollmacht für diese durch Schadenregulierungsbüros.

Ausserdem hat sich der Fahrer ohne Versicherung ganz erheblich strafbar gemacht.

Aber selbst in diesem absoluten Ausnahmefall würden die finanziellen Schäden Deiner Fahrgäste aus dem Fond der Verkehrsopferhilfe entschädigt.

Ach ja, Du nimmst beruflich bei der Jugendhilfe auch mal Familien mit. Die Unfallbeispiele sind mit einem Van, also VW Sharan, Ford Galaxy, Opel Zafira, VW Bus oder Mercedes Vito, sonst hast Du nicht so viele Sitzplätze anzubieten und meine Horrorbeispiele haben weniger Verletzte.

Jetzt habe ich wirklich viel geschrieben, um Dich von einer wirklich sinnlosen regelmäßigen Ausgabe von einigen Euro abzuhalten.

Das können Berater wirklich nur um 2 Uhr am Morgen leisten, sonst bekommt ja kein anderer mehr seine Finanzfrage beantwortet.

Lieber Hans-Jürgen, ich hoffe Du bist jetzt echt beruhigt, da brauchst Du nichts zu versichern. Wir hier bemerken echt immer zu erst, finanzielle Lücken durch fehlenden Versicherungsschutz entstehen. Dann gehen die Finanzfragen, um ausbleibende Entschädigungen.

Alles Gute & Herzliche Grüße

Sebastian

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Guten Abend,

die Zuständigkeiten sind ja wie folgt: Das Jobcenter ist ausschließlich für den Mißbrauch von Leistungen nach dem SGB II durch die Schattenwirtschaft zuständig.

Die Verfolgung von Schwarzarbeit als Straftat erfolgt durch den Zoll.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_4.html

Einem Meldenden kann niemals, auch wenn sie Anschuldigung richtig war, völlige Anonymität zugesichert werden.

Liebe Grüße

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Guten Abend,

die einfache Auswirkung für die Annahme von drei Jobs auf 450 € Basis, dass dies zu einem voll prozentual von Sozialabgaben betroffenen Sozialversicherungspflichtigen Job mit dann 1350 € Bruttogehalt zusammengefasst wird.

Das ist einfach zu berechnen, ob dies dann für Dich zielführend ist.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Hallo,

die Lohnsteuerklasse II ist der Lohnsteuerklasse I sehr ähnlich. Sie weist jedoch höhere Freibeträge auf und führt für den Arbeitnehmer zu einer geringeren jährlichen Steuerlast.

Alleinerziehende Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, können die Lohnsteuerklasse II beantragen.

Dies hatte ja nach Deiner Ausführung 2015/2016 funktioniert und im Mai 2017 ist dann Lohnsteuerklasse 1 berechnet worden. Mit Verrechnung für die vergangenen Monate?

Da keine Änderung in Deinen persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, empfehle ich Dir mit dem Personalbüro Deines Arbeitgeber über die Änderung der Lohnsteuerklasse zu reden.

Die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse II müssen tatsächlich jeden Monat ohne Unterbrechung, die alleinerziehenden Eigenschaft, erfüllt werden. Sonst kommt es tatsächlich zu einem Lohnsteuerklassenwechsel zu 1.

Nach der Klärung mit dem Personalbüro, kannst Du in jedem Fall aber mit dem folgenden Formular bei Deinem zuständigen Finanzamt den Wechsel zu Lohnsteuerklasse II beantragen:

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=FDF2296E05F823BBB5B8

Liebe Grüße

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Guten Tag,

die Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten sieht so aus:

Sächsisches Landessozialgericht – L2 AS 143/07 vom 13.03.2008 hat geschrieben:Die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand November 2007, § 11 Rn. 49). Im Falle von privatrechtlichem Einkommen ist daher eine erkennbare Erwartung des Leistenden erforderlich, dass die Leistung vom Empfänger gerade für den genannten Zweck verwendet wird (Brühl, in: LPK- SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 54). Vorliegend wurde die Invaliditätsleistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der vom Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten "G. Unfallversicherungsbedingungen (GUB 95)" zum Ausgleich für eine durch den Unfall erlittene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit erbracht. Die Leistung dient also wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung (so auch für die Verletztenrente nach dem SGB VII: BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen wollte, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben

Ich empfehle Ihnen dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht mit dieser Angelegenheit aufzusuchen. Die außergerichtliche Beratung zahlt das Amtsgericht über die Beratungshilfe.

Sollte der Rechtsanwalt gerichtliche Anträge stellen, können Sie bei Ihrer Einkommenssituation Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen.

Alles Gute & Herzliche Grüße

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Guten Tag,

die Sinnigkeit bezüglich der Sozialbezüge, wenn Deine Tochter ihren 2. Wohnsitz bei Dir hätte erschließt sich mir nicht.

Viele Grüße

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Guten Tag,

zunächst ist ein Antrag auf medizinische Rehabilitation erforderlich. Der Antrag auf medizinische Rehabilitation kann bei entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen umgedeutet werden in einen Rentenantrag b.z.w. in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Alles Gute

Herzliche Grüße

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Hallo,

Deine Tante kann in jedem Fall aus Ihrem Vermögen jedem der Neffen 1000 € zum Abschluss des Studium schenken.

Das sind Schenkungsbeträge, welche der Geringfügigkeit zuzurechnen sind. 

Die Grenze würde ganz einfach dort liegen, dass Deine Tante ihr gesamtes Vermögen innerhalb kurzer Zeit verschenkt. Dann käme für die Kosten des Altenheim das Sozialamt ins Spiel.

Das Sozialamt würde das als absichtliche Verarmung zu Lasten der Solidargemeinschaft ansehen.

Dort liegt dann die Grenze für das Verschenken.

Viele Grüße

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Guten Tag, 

bei so einem Schaden würde ich dringend empfehlen den Hauskauf bezüglich Kaufpreis neu zu verhandeln.

Herzliche Grüße

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Sozialamt will ein Gutachten von der Rentenversicherung, die dieses verweigert?

Hallo zusammen,

meine Mutter hatte in diesem Jahr einen Schlaganfall mit entsprechenden Konsequenzen und jetzt ist sie noch in einen Behördenteufelkreis geraten, was ihren Gesundheitszustand noch weiter verschlimmert, aber naja, das zählt natürlich nicht. Sie hat nun Pflegegrad III. Sie ist 64 und ich sage schon mal vorweg, dass sie wegen fehlender Wartezeit keinen Anspruch auf Rente hat. Das Jobcenter hat meiner Mutter sein Gutachten zugeschickt, nach dem sie langfristig nicht mehr erwerbsfähig ist und dazu aufgefordert, Leistungen der Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) und der Grundsicherung im Alter wegen der vollen Erwerbsminderung zu beantragen. Das hat sie gemacht. Ihrem Antrag auf Grundsicherung hat sie ein Schreiben von der Rentenversicherung beigefügt, in dem stand, dass ihre Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt ist. Außerdem hat sie das Gutachten des Jobcenters über ihre volle Erwerbsminderung sowie die Anforderung des Jobcenters zur Beantragung vorrangiger Leistungen beigefügt. Daraufhin bekam sie eine Ablehnung vom Sozialamt mit der Begründung, dass das entsprechende Alter nicht erreicht ist und dass im Schreiben der Rentenversicherung nur steht, dass die Wartezeiten nicht erfüllt sind, aber nichts zur Erwerbsminderung, und dass das Gutachten des Jobcenters fürs Sozialamt nicht bindend ist, und dass die eins bräuchten von der Rentenversicherung. Also, ich halte es schon mal für frech, dass man gleich abgelehnt hat anstatt ein Gutachten der Rentenversicherung nachzufordern. Gleichzeitig wurde Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach dem Erhalt der Ablehnung vom Sozialamt hat sie der Rentenversicherung zusammen mit der Anlage zur Feststellung der Erwerbsminderung und dem Schreiben von der Pflegekasse mit dem Pflegegrad meiner Mutter nachgeschickt. Außerdem wurde der Anlage ein Schreiben beigefügt, in dem meine Mutter nochmals deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie unbedingt eine Fesststellung ihrer Erwerbsminderung bräuchte, vor allem weil dies von Sozialamt verlangt wird. 2 Wochen später bekommt meine Mutter eine Ablehnung von der Rentenversicherung, in der steht, dass der Grund die fehlende Wartezeit ist, und dass die die Prüfung der Erwerbsminderung nicht durchführen werden, weil meine Mutter wegen fehlender Wartezeit sowieso keinen Anspruch auf Rente hat. Also, ganz kurz nochmals alles: Jobcenter stellt Erwerbsunfähigkeit fest. Sozialamt akzeptiert das Gutachten des Jobcenters nicht und fordert eins von der Rentenversicherung. Rentenversicherung macht dieses nicht, weil es sowieso kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Was soll meine Mutter tun?

Ich bitte um Entschuldigung für so einen langen Text und danke für Ratschläge schon mal im Voraus

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Guten Tag,

die Situation wird ausgelöst, da die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt ist. Aus diesem Grund lässt die Rentenversicherung auch auf ihre Kosten kein ärztliches Gutachten erstellen.

Das Jobcenter hat in ihrem Fall ein medizinisches Gutachten fertigen lassen mit dem Ergebnis, dass Erwerbsminderung vorliegt.

Nun war es absolut richtig und geboten Leistungen nach dem SGB XII, also Grundsicherung oder Sozialhilfe zu beantragen.

Allerdings haben Sie in dieser Sache einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit der Forderung nach einem ärztlichen Gutachten der Rentenversicherung. Dieser Ablehnungsbescheid hat wahrscheinlich auf der letzten Seite eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Das Recht zum Widerspruch innerhalb eines Monat wird Ihnen dort ausgeführt. Von dem Recht eines Widerspruch mit genau dieser Begründung, dass kein Rentenanspruch besteht und aus diesem Grund kein ärztliches Gutachten von der Rentenversicherung erstellt wurde.

In der Begründung ihres Widerspruch sollten Sie das Sozialamt, Träger der Grundsicherung, auf den Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend der Regelungen §§ 8, 20 SGB X hinweisen. Allgemein ist mir bekannt das ein Widerspruchsverfahren und ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht recht lange dauert.

Bezüglich der Frage von welchen Finanzmitteln Ihre Mutter in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, empfehle ich Ihnen dringend einen Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Sozialrecht aufzusuchen.

Damit bis zur Klärung des Sachverhalt Leistungen des Sozialamtes trotzdem gezahlt werden, wird ein Fachanwalt für Sozialrecht beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zu erwirken.

Auch nach dem Sozialgerichtsgesetz besteht hier in diesem Fall für das Gericht eine Amtsermittlungspflicht nach dem Sozialgerichtsgesetz.

Auf der Seite des beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Schwerbehinderung empfehle ich Ihnen die Informationen zu lesen. Auf diesem Link finden Sie die Informationen:

http://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/Soziales/GrundsicherungSozialhilfe/GrundsicherungSozialhilfe_node.html;jsessionid=CD1C1F16A9C7F4C7B9708167B38E3029.1_cid330

Ich wünsche Ihnen und ihrer Mutter alles Gute. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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Hallo,

die günstigste Situation für genau Deine berufliche Situation ist hier sehr gut und ausführlich erklärt.

https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/ratgeber/vollzeitjob-und-450-e-job/

Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Dich da.

Herzliche Grüße

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